Bußgelder und Haftung im Arbeitsschutz: Was Verstöße wirklich kosten

Verfasst von

in

Arbeitsschutz kostet Geld – kein Arbeitsschutz kostet mehr. Das ist kein Werbespruch, sondern eine Rechnung, die sich aufmachen lässt. Hier sind die Posten, die zusammenkommen, wenn es schiefgeht.

Bußgelder: 5.000, 10.000 oder 30.000 Euro – je nach Vorschrift

Die Höhe hängt davon ab, gegen welche Vorschrift verstoßen wurde. Verstöße gegen die Arbeitsschutzverordnungen kosten nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG bis 5.000 Euro. Wer eine vollziehbare Anordnung der Behörde missachtet, riskiert bis 30.000 Euro. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft werden nach § 209 SGB VII mit bis zu 10.000 Euro geahndet. Welche Pflichtverletzung genau ein Bußgeld auslöst, legen die Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung jeweils einzeln fest. Wichtig: Mehrere Verstöße werden nicht zu einem zusammengefasst – nach § 20 OWiG wird jede verwirkte Geldbuße gesondert festgesetzt.

Strafrecht: wenn Menschen zu Schaden kommen

Wird durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung Leben oder Gesundheit gefährdet, wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat (§ 26 ArbSchG). Nach einem schweren Unfall ermittelt die Staatsanwaltschaft ohnehin – fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung stehen dann im Raum. Verantwortlich ist, wer die Pflicht hatte und sie nicht erfüllt oder nicht wirksam übertragen hat: in der Regel die Geschäftsführung persönlich.

Der unterschätzte Posten: Regress der Berufsgenossenschaft

Die BG zahlt nach einem Arbeitsunfall Heilbehandlung und Rente – und holt sich das Geld bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurück (§ 110 SGB VII). Bei einem schweren Unfall mit dauerhafter Rente reden wir über sechs- bis siebenstellige Summen, für die im Zweifel privat gehaftet wird. „Grob fahrlässig“ ist dabei schneller erreicht, als viele denken: die Maschine ohne Schutzeinrichtung, die seit Jahren überfällige Prüfung, die nie durchgeführte Unterweisung.

Wann aus dem Bußgeld eine Straftat wird

§ 26 ArbSchG zieht die Grenze in zwei Fällen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer

  • eine vollziehbare Anordnung der Behörde beharrlich missachtet, oder
  • durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Arbeitsschutzverordnung oder eine Anordnung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Es muss also noch nichts passiert sein. Die Gefährdung genügt.

Was konkret bußgeldbewehrt ist – Beispiele aus den Verordnungen

Welche Pflichtverletzung ein Bußgeld auslöst, legen die Verordnungen einzeln fest. Ein Auszug aus der Betriebssicherheits- und der Arbeitsstättenverordnung:

  • die Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen oder dokumentieren
  • die Gefährdungsbeurteilung nicht rechtzeitig aktualisieren
  • Arbeitsmittel verwenden lassen, deren vorgeschriebene Prüfung nicht durchgeführt und dokumentiert wurde
  • Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freihalten
  • Mittel zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellen
  • Beschäftigte nicht vor Aufnahme der Tätigkeit unterweisen

Das sind keine exotischen Tatbestände, sondern genau die Punkte, die bei einer Besichtigung zuerst geprüft werden.

Regress: Was § 110 SGB VII wirklich bedeutet

Hat jemand den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haftet er den Sozialversicherungsträgern für deren Aufwendungen – begrenzt auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt einer laufenden Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.

Der entscheidende Satz steht am Ende von Absatz 1: Das Verschulden braucht sich nur auf das Handeln oder Unterlassen zu beziehen, das den Unfall verursacht hat – nicht auf die Unfallfolgen. Wer eine Schutzeinrichtung grob fahrlässig demontieren ließ, haftet also auch dann, wenn er mit einer so schweren Verletzung nie gerechnet hat. Die Träger können nach billigem Ermessen ganz oder teilweise verzichten, etwa mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Ihre beste Verteidigung: Organisation und Nachweis

  • Gefährdungsbeurteilung aktuell und dokumentiert – sie ist das erste Dokument, das Behörden und Staatsanwaltschaft anfordern.
  • Unterweisungen mit Teilnahmenachweis – wer nichts nachweisen kann, hat rechtlich nicht unterwiesen.
  • Pflichten schriftlich übertragen, Prüffristen im Blick, Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 geregelt.

Ein sauber geführtes digitales System ist im Ernstfall Ihr Entlastungsbeweis: Es zeigt mit Zeitstempel, dass Sie Ihre Organisationspflichten erfüllt haben. Das ist der Unterschied zwischen „Organisationsverschulden“ im Gutachten und einem Verfahren, das eingestellt wird.

Wo steht Ihr Betrieb gerade?

Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.

Häufige Fragen zu Bußgeld und Haftung

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn die Gefährdungsbeurteilung fehlt?

Nach den Arbeitsschutzverordnungen – etwa Betriebssicherheits- oder Arbeitsstättenverordnung – bis 5.000 Euro (§ 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG). Ordnet die Behörde die Erstellung an und passiert trotzdem nichts, sind bis 30.000 Euro möglich.

Was kostet ein Verstoß gegen eine DGUV-Vorschrift?

Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft können nach § 209 SGB VII mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden, soweit die Vorschrift auf diese Bußgeldnorm verweist.

Werden mehrere Verstöße einzeln geahndet?

Ja. Nach § 20 OWiG wird jede verwirkte Geldbuße gesondert festgesetzt.

Wann wird ein Arbeitsschutzverstoß zur Straftat?

Wenn eine behördliche Anordnung beharrlich missachtet wird oder ein vorsätzlicher Verstoß Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet (§ 26 ArbSchG). Nach Unfällen kommen fahrlässige Körperverletzung oder Tötung nach dem Strafgesetzbuch hinzu.

Haftet der Geschäftsführer persönlich?

Im Strafrecht immer persönlich. Beim Regress nach § 110 SGB VII haftet, wer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat – das kann der Unternehmer ebenso sein wie eine Führungskraft.

Kann die Berufsgenossenschaft auf den Regress verzichten?

Ja, nach billigem Ermessen ganz oder teilweise, insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 110 Absatz 2 SGB VII). Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 25 und 26 Arbeitsschutzgesetz, § 22 Betriebssicherheitsverordnung, § 9 Arbeitsstättenverordnung, §§ 110 und 209 SGB VII, § 20 OWiG. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.