Autor: Sebastian

  • Betriebsanweisungen: Wann sie Pflicht sind, was hineingehört – und der Unterschied zur Unterweisung

    Die Betriebsanweisung ist das Dokument am Arbeitsplatz, das in einem Satz sagt, was die Gefährdungsbeurteilung auf zehn Seiten hergeleitet hat: Was ist gefährlich, wie schütze ich mich, was tue ich im Notfall. Hängt sie nicht aus oder stammt sie erkennbar aus einem anderen Betrieb, ist das bei jeder Begehung ein Sofort-Befund.

    Wann eine Betriebsanweisung Pflicht ist

    • Gefahrstoffe: § 14 GefStoffV verlangt eine schriftliche Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – arbeitsplatzbezogen, in verständlicher Form und Sprache.
    • Biologische Arbeitsstoffe: § 14 BioStoffV – relevant für Pflege, Labore, Abfallwirtschaft.
    • Maschinen und Arbeitsmittel: § 12 Absatz 2 BetrSichV verlangt vor der ersten Verwendung eine schriftliche Betriebsanweisung für jedes Arbeitsmittel, für das eine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden muss. Die Herstelleranleitung darf sie ersetzen – wenn sie inhaltlich einer Betriebsanweisung entspricht.

    Aufbau: die bewährten 7 Abschnitte

    Anwendungsbereich – Gefahren für Mensch und Umwelt – Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln – Verhalten im Gefahrfall – Erste Hilfe – Sachgerechte Entsorgung – Folgen der Nichtbeachtung. Farblich hat sich eingebürgert: Orange für Gefahrstoffe, Blau für Maschinen und Arbeitsmittel. Das ist keine Rechtsvorschrift, aber gelebte Praxis, die jeder Aufsichtsbeamte sofort einordnet.

    Die typischen Fehler

    • Betriebsanweisung = Kopie des Sicherheitsdatenblatts. Falsch: Sie ist die arbeitsplatzbezogene Kurzfassung, nicht das 16-Kapitel-Dokument des Herstellers.
    • Einmal erstellt, nie aktualisiert – obwohl längst ein anderes Produkt im Regal steht.
    • Nur auf Deutsch, obwohl das Team mehrsprachig ist. „In verständlicher Form und Sprache“ steht wörtlich in der Verordnung.
    • Ausgehängt, aber nie unterwiesen. Die Betriebsanweisung ist die Grundlage der Unterweisung – erst zusammen ergeben beide einen wirksamen (und nachweisbaren) Schutz.

    Was drinstehen muss – laut Verordnung

    Die Gefahrstoffverordnung legt den Mindestinhalt ausdrücklich fest. Eine Betriebsanweisung nach § 14 Absatz 1 GefStoffV muss der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen und mindestens enthalten:

    • Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe – Bezeichnung, Kennzeichnung, mögliche Gefährdungen
    • Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen, insbesondere Hygienevorschriften, Maßnahmen gegen Exposition und das Tragen persönlicher Schutzausrüstung
    • Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen

    Sie muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Zusätzlich müssen die Beschäftigten Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern haben – die Betriebsanweisung ersetzt das Datenblatt also nicht, und das Datenblatt ersetzt nicht die Betriebsanweisung.

    Biostoffe: eine Ausnahme für Risikogruppe 1

    Die Biostoffverordnung verlangt die Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, arbeitsbereichs- und biostoffbezogen. Sie entfällt nur, wenn ausschließlich mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung gearbeitet wird. Bei Schutzstufe 3 und 4 kommen zusätzlich Arbeitsanweisungen hinzu, die am Arbeitsplatz vorliegen müssen.

    Maschinen: die Herstelleranleitung als Ersatz – unter einer Bedingung

    Für Arbeitsmittel verlangt § 12 Absatz 2 BetrSichV eine schriftliche Betriebsanweisung vor der ersten Verwendung, an geeigneter Stelle. Das gilt für alle Arbeitsmittel, für die der Hersteller eine Gebrauchsanleitung mitliefern muss. Statt einer eigenen Betriebsanweisung darf der Arbeitgeber die mitgelieferte Anleitung bereitstellen – aber nur, wenn sie inhaltlich einer Betriebsanweisung entspricht. Eine 80-seitige Bedienungsanleitung auf Englisch erfüllt das in aller Regel nicht.

    Betriebsanweisung und Unterweisung gehören zusammen

    Die Verordnungen verknüpfen beides ausdrücklich. Nach GefStoffV und BioStoffV sind die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung mündlich zu unterweisen – vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen und in verständlicher Sprache. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen per Unterschrift zu bestätigen.

    Für Arbeitsmittel gilt nach § 12 Absatz 1 BetrSichV: Unterweisung vor der ersten Verwendung, danach mindestens einmal jährlich, Datum und Namen schriftlich festhalten. Die Betriebsanweisung ist bei der wiederkehrenden Unterweisung in Bezug zu nehmen.

    In unserem System entstehen Betriebsanweisungen direkt aus der Gefährdungsbeurteilung und dem Gefahrstoffverzeichnis – einheitlich, aktuell und mit Änderungsverfolgung. Wenn ein Sicherheitsdatenblatt sich ändert, wissen Sie es, bevor es die Aufsicht weiß.

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    Häufige Fragen zur Betriebsanweisung

    Braucht jede Maschine eine Betriebsanweisung?

    Jedes Arbeitsmittel, für das der Hersteller eine Gebrauchsanleitung mitliefern muss. Die mitgelieferte Anleitung darf die Betriebsanweisung ersetzen, wenn sie inhaltlich einer Betriebsanweisung entspricht (§ 12 Absatz 2 BetrSichV).

    Reicht das Sicherheitsdatenblatt als Betriebsanweisung?

    Nein. Die Betriebsanweisung muss der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen und arbeitsplatzbezogen sein. Das Sicherheitsdatenblatt muss zusätzlich zugänglich sein.

    In welcher Sprache muss die Betriebsanweisung sein?

    In einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache. Arbeiten Beschäftigte mit, die kein Deutsch lesen, reicht die deutsche Fassung allein nicht.

    Muss die Betriebsanweisung ausgehängt werden?

    Die Verordnungen verlangen, dass sie zugänglich gemacht bzw. an geeigneter Stelle zur Verfügung gestellt wird. Der Aushang am Arbeitsplatz ist der übliche Weg, aber nicht die einzige Möglichkeit.

    Wann muss die Betriebsanweisung aktualisiert werden?

    Bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen (GefStoffV, BioStoffV) bzw. bei sicherheitsrelevanten Änderungen (BetrSichV) – zum Beispiel bei einem neuen Produkt, einem geänderten Sicherheitsdatenblatt oder einer umgebauten Maschine.

    Kann die Unterweisung zur Betriebsanweisung online erfolgen?

    Für Gefahrstoffe und Biostoffe verlangen die Verordnungen eine mündliche Unterweisung mit Unterschrift. Online-Module können sie vorbereiten und ergänzen, ein reines Selbstlernmodul ersetzt sie nicht.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 14 Gefahrstoffverordnung, § 14 Biostoffverordnung, § 12 Betriebssicherheitsverordnung. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot, Wunsch – und was Arbeitgeber oft falsch machen

    Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den Pflichten, die im Betriebsalltag am häufigsten untergehen – bis die Berufsgenossenschaft die Vorsorgekartei sehen will. Dabei ist die Systematik der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) übersichtlich: Es gibt genau drei Arten.

    Die drei Vorsorgearten

    • Pflichtvorsorge: Ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Beispiele: Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärm ab den oberen Auslösewerten, Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr am Tag, Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung in Pflege und Labor.
    • Angebotsvorsorge: Muss aktiv und nachweisbar angeboten werden, die Teilnahme ist freiwillig. Der Klassiker: Bildschirmarbeit. Auch hier gilt – das Angebot muss dokumentiert sein, sonst war es rechtlich nie da.
    • Wunschvorsorge: Beschäftigte können sie verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Arbeit nicht ausgeschlossen ist – der Arbeitgeber muss sie ermöglichen.

    Der häufigste Denkfehler: Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

    Seit der Reform der ArbMedVV gilt: Vorsorge dient dem Schutz der Beschäftigten, nicht dem Nachweis ihrer Tauglichkeit. Der Arbeitgeber erhält keine Befunde, sondern nur die Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat. Wer „G 25“ und „G 37“ noch als TÜV für Mitarbeiter versteht, arbeitet mit einem Rechtsstand von vorgestern – und riskiert Konflikte mit Datenschutz und Persönlichkeitsrechten.

    Was der Arbeitgeber organisieren muss

    1. Aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, welche Vorsorge für welche Tätigkeit fällig ist.
    2. Betriebsarzt beauftragen und Termine veranlassen bzw. anbieten – vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in den vorgeschriebenen Fristen.
    3. Vorsorgekartei führen: wer, wann, welche Vorsorge – und wann die nächste fällig ist.

    Genau an Punkt 3 scheitert es meistens – nicht aus bösem Willen, sondern weil Excel-Listen niemanden erinnern. In unserem Vorsorgekataster hängen Tätigkeit, Vorsorgeart und Frist zusammen; das System meldet sich, bevor etwas abläuft, nicht nachdem.

    Die Schwellen, die am häufigsten gebraucht werden

    Wann welche Vorsorge fällig ist, steht im Anhang der ArbMedVV. Die Werte, nach denen in der Praxis am meisten gefragt wird:

    • Lärm: Angebotsvorsorge, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) überschritten werden; Pflichtvorsorge, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) erreicht oder überschritten werden. Die Wirkung von Gehörschutz wird dabei nicht abgezogen.
    • Feuchtarbeit: Angebotsvorsorge bei regelmäßig mehr als zwei Stunden am Tag, Pflichtvorsorge ab regelmäßig vier Stunden oder mehr.
    • Bildschirmarbeit: Angebotsvorsorge mit Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sind spezielle Sehhilfen nötig und normale ungeeignet, stellt sie der Arbeitgeber.
    • Atemschutz: Geräte der Gruppe 1 lösen Angebotsvorsorge aus, Geräte der Gruppen 2 und 3 Pflichtvorsorge.

    Pflichtvorsorge ist keine Formalie: Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Vorsorge teilgenommen hat (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV). Und wer eine Angebotsvorsorge einmal ausschlägt, muss sie trotzdem weiter regelmäßig angeboten bekommen (§ 5 Absatz 1).

    Die Vorsorgekartei: was hineingehört – und was nicht

    § 3 Absatz 4 ArbMedVV verlangt eine Vorsorgekartei mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Mehr nicht. Befunde und Diagnosen gehören ausdrücklich nicht hinein – die bleiben beim Arzt.

    • Die Kartei darf digital geführt werden.
    • Die Angaben sind bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und danach zu löschen, soweit keine andere Vorschrift etwas anderes bestimmt.
    • Scheidet jemand aus, erhält er eine Kopie der ihn betreffenden Angaben.
    • Die Behörde kann auf Anordnung eine Kopie verlangen.

    Was der Arbeitgeber vom Arzt erfährt

    Nach der Vorsorge stellt der Arzt eine Vorsorgebescheinigung aus: dass, wann und aus welchem Anlass der Termin stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Absatz 3 ArbMedVV). Hält der Arzt aus Gründen, die allein in der Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er das dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Beschäftigten mitteilen.

    Vorsorge und Eignungsuntersuchung nicht vermischen

    Vorsorge soll nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden. Geht es aus betrieblichen Gründen nicht anders, muss der Arzt dem Beschäftigten die unterschiedlichen Zwecke offenlegen (§ 3 Absatz 3 ArbMedVV). Die Vorsorge soll außerdem während der Arbeitszeit stattfinden; die Kosten trägt der Arbeitgeber.

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    Häufige Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

    Ist bei Bildschirmarbeit eine Vorsorge Pflicht?

    Nein, es ist Angebotsvorsorge: Sie müssen sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Sie umfasst das Angebot einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.

    Ab welchem Lärmpegel ist Vorsorge nötig?

    Angebotsvorsorge bei Überschreiten von 80 dB(A), Pflichtvorsorge ab 85 dB(A). Gehörschutz wird bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

    Erfährt der Arbeitgeber die Untersuchungsergebnisse?

    Nein. Er erhält nur die Vorsorgebescheinigung: dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste fällig ist.

    Darf jemand ohne Pflichtvorsorge arbeiten?

    Nein. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Pflichtvorsorge wahrgenommen wurde (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV). Körperliche Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen des Beschäftigten erfolgen.

    Wie lange wird die Vorsorgekartei aufbewahrt?

    Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, danach werden die Angaben gelöscht – es sei denn, andere Vorschriften verlangen etwas anderes. Die ausscheidende Person erhält eine Kopie.

    Wer bezahlt die Vorsorge?

    Der Arbeitgeber. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 ArbSchG).

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) §§ 3 bis 6 und Anhang, § 3 Arbeitsschutzgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Sicherheitsbeauftragter: Ab wann Pflicht, welche Aufgaben – und was er nicht ist

    Seit dem 29. Mai 2026 gilt eine neue Schwelle: Erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten muss Ihr Betrieb Sicherheitsbeauftragte bestellen (§ 22 SGB VII). Zwischen 21 und 49 Beschäftigten nur dann, wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ausweist – die meisten Quellen im Netz nennen noch die alte Grenze von 20. Der Sicherheitsbeauftragte wird gern mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit verwechselt – dabei sind Rolle, Ausbildung und Verantwortung grundverschieden.

    Was ein Sicherheitsbeauftragter ist

    Ein Kollege oder eine Kollegin aus dem Betrieb, ehrenamtlich neben der eigentlichen Tätigkeit: Augen und Ohren des Arbeitsschutzes vor Ort. Sicherheitsbeauftragte achten auf vorhandene Schutzeinrichtungen, sprechen Kollegen auf unsicheres Verhalten an und melden Mängel – ohne Weisungsbefugnis und ohne eigene rechtliche Verantwortung. Genau deshalb funktioniert die Rolle: Sie beraten auf Augenhöhe, nicht als Vorgesetzte.

    Wie viele Sie brauchen

    Die Anzahl richtet sich nicht nur nach Kopfzahl, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen: räumliche Nähe, zeitliche Nähe (Schichtbetrieb!), fachliche Nähe zu den Tätigkeiten. Ein Betrieb mit 60 Beschäftigten an zwei Standorten in drei Schichten kommt mit einem einzigen Sicherheitsbeauftragten rechnerisch wie praktisch nicht aus. Feste Bestellstaffeln gibt es dafür nicht mehr – die früheren Tabellen der Berufsgenossenschaften sind entfallen, § 20 DGUV Vorschrift 1 nennt stattdessen genau diese Kriterien. Für die nachvollziehbare Herleitung gibt es die DGUV Information 211-039 („Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten“). Ihr Ergebnis gehört in die Dokumentation – dann ist die Frage bei der nächsten Besichtigung in einem Satz beantwortet.

    Bestellung und Ausbildung

    • Schriftliche Bestellung mit Zuständigkeitsbereich – formlos möglich, aber dokumentiert.
    • Aus- und Fortbildung über die Berufsgenossenschaft – für Mitgliedsbetriebe in der Regel kostenfrei.
    • Einbindung in Begehungen, Unterweisungen und die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (bei mehr als 20 Beschäftigten ebenfalls Pflicht, § 11 ASiG).

    Abgrenzung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine ausgebildete Expertenrolle mit gesetzlich definierten Aufgaben und Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 – sie berät den Unternehmer systematisch, erstellt Gefährdungsbeurteilungen mit und begleitet Behördenkontakte. Der Sicherheitsbeauftragte ersetzt sie nicht, er ergänzt sie im Alltag. Was die externe Betreuung kostet, lesen Sie hier; die Einsatzzeiten für Ihren Betrieb liefert der DGUV-V2-Rechner.

    Übrigens: Die Bestellung, die Schulungsnachweise und die Beteiligung an Begehungen sind klassische Prüfpunkte bei jeder BG-Besichtigung. In unserem System liegen Bestellungen, Qualifikationen und Fristen an einem Ort – nichts läuft ab, ohne dass es jemand merkt.

    Die Schwelle hat sich 2026 geändert

    Fast alle Quellen im Netz nennen noch „mehr als 20 Beschäftigte“. Das stimmt seit dem 29. Mai 2026 nicht mehr. § 22 Absatz 1 SGB VII lautet in der aktuellen Fassung:

    „In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte […] zu bestellen.“

    Damit gilt eine gestufte Regelung:

    • 50 und mehr Beschäftigte: Bestellpflicht ohne Wenn und Aber.
    • Mehr als 20 und weniger als 50: Pflicht nur dann, wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ausweist. Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet – nicht die Kopfzahl.
    • Weniger als 250 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung: Ein einziger Sicherheitsbeauftragter genügt, um die Pflicht zu erfüllen. Das steht ausdrücklich in § 22 Absatz 1 Satz 4 und wird in der Praxis fast nie genutzt.
    • Unabhängig davon: Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht.

    Rechtsgrundlage der Neuregelung ist das Änderungsgesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140). Ziel war die Entlastung kleinerer Betriebe. Wichtig: Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 noch den älteren Stand. Maßgeblich ist das Gesetz.

    Für Sie heißt das konkret: Wenn Sie zwischen 21 und 49 Beschäftigte haben, hängt Ihre Pflicht an einem einzigen Dokument – der Gefährdungsbeurteilung. Wer sie sauber führt, kann die Frage beantworten. Wer sie nicht hat, kann nicht einmal begründen, warum er niemanden bestellt hat.

    Was der Sicherheitsbeauftragte tun soll – und was nicht

    § 22 Absatz 2 SGB VII beschreibt die Aufgabe eng und präzise: unterstützen, sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung überzeugen, auf Gefahren aufmerksam machen. Mehr nicht.

    Daraus folgt, was die Rolle nicht ist:

    • Keine Weisungsbefugnis. Der Sicherheitsbeauftragte kann niemanden anweisen und keine Arbeit stoppen.
    • Keine eigene Rechtsverantwortung. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und den Führungskräften. Die Bestellung verschiebt keine Haftung nach unten.
    • Kein Ersatz für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Sifa ist eine Expertenrolle nach ASiG mit eigenen Einsatzzeiten.
    • Keine Kontrollinstanz. Die Rolle lebt vom Vertrauen der Kollegen. Wer sie als verlängerten Arm der Geschäftsführung einsetzt, macht sie wirkungslos.

    Schützend wirkt dafür § 22 Absatz 3: Sicherheitsbeauftragte dürfen ab der Bestellung bis zu deren Widerruf wegen ihrer Aufgabe nicht benachteiligt werden. Wer unbequeme Mängel meldet, darf dafür keine Nachteile haben.

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    Häufige Fragen zum Sicherheitsbeauftragten

    Ab wie vielen Beschäftigten braucht man einen Sicherheitsbeauftragten?

    Ab regelmäßig 50 Beschäftigten besteht die Pflicht uneingeschränkt. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Diese Stufung gilt seit dem 29. Mai 2026; ältere Quellen nennen noch 20.

    Haftet der Sicherheitsbeauftragte, wenn etwas passiert?

    Nein. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und den Führungskräften. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt und macht auf Gefahren aufmerksam – er hat weder Weisungsbefugnis noch eine eigene rechtliche Verantwortung aus der Bestellung.

    Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?

    Das Gesetz verlangt keine bestimmte Form, in der Praxis ist die schriftliche Bestellung mit benanntem Zuständigkeitsbereich der Standard – schon weil sie bei einer Besichtigung vorgezeigt werden muss.

    Wer bezahlt die Ausbildung?

    Der Betrieb stellt frei, die Aus- und Fortbildung läuft über den zuständigen Unfallversicherungsträger und ist für Mitgliedsbetriebe in der Regel kostenfrei.

    Kann eine Führungskraft Sicherheitsbeauftragter sein?

    Fachlich möglich, praktisch fast immer ein Fehler: Die Rolle lebt davon, dass Kollegen offen über Mängel und unsicheres Verhalten sprechen. Gegenüber dem eigenen Vorgesetzten passiert das selten.

    Ersetzt der Sicherheitsbeauftragte die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    Nein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine ausgebildete Expertenrolle nach dem Arbeitssicherheitsgesetz mit eigenen Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2. Der Sicherheitsbeauftragte ergänzt sie im Alltag.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 22 SGB VII in der Fassung vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), § 20 DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 211-039. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Psychische Gefährdungsbeurteilung: Seit 2013 Pflicht – so setzen Sie sie pragmatisch um

    Seit 2013 steht es ausdrücklich im Gesetz: Die Gefährdungsbeurteilung muss auch die psychische Belastung bei der Arbeit erfassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Trotzdem ist sie in vielen Betrieben schlicht nicht vorhanden – und die Aufsichtsbehörden fragen inzwischen gezielt danach. Zeit, das Thema vom Sockel „zu kompliziert“ zu holen.

    Worum es geht – und worum nicht

    Beurteilt wird nicht die Psyche Ihrer Beschäftigten, sondern die Arbeitsbedingungen: Arbeitsintensität und Zeitdruck, Handlungsspielraum, Arbeitszeitgestaltung, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung. Es geht also nicht um Diagnosen, sondern um Fragen wie: Häufen sich Überstunden? Gibt es ständige Unterbrechungen? Ist die Vertretung geregelt? Wird am Wochenende selbstverständlich erreichbar erwartet?

    Drei bewährte Methoden

    • Standardisierte Befragung: Anonymer Fragebogen zu den Belastungsfaktoren – gut skalierbar, liefert vergleichbare Zahlen, braucht aber genügend Teilnehmer.
    • Moderierte Workshops: Kleine Runden je Arbeitsbereich, die Belastungen konkret benennen und direkt Maßnahmenideen liefern – für kleine und mittlere Betriebe meist der effizienteste Weg.
    • Beobachtungsinterviews: Fachlich begleitete Begehung mit strukturierten Gesprächen – aufwendiger, aber präzise.

    Die typischen Fehler

    • Eine Mitarbeiterzufriedenheits-Umfrage abheften und „psychische GBU“ draufschreiben – das prüft die Aufsicht in fünf Minuten auseinander.
    • Befragen, aber keine Maßnahmen ableiten. Eine Beurteilung ohne Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle ist rechtlich unvollständig – und signalisiert der Belegschaft: War wohl nicht so wichtig.
    • Warten auf den perfekten Zeitpunkt. Ein pragmatischer Start je Arbeitsbereich schlägt das ewig geplante Großprojekt.

    Die Rechtsgrundlage – und warum sie keine Kür ist

    Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber schon in seinen Grundsätzen, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Seit der Gesetzesänderung vom 19. Oktober 2013 nennt § 5 Absatz 3 Nummer 6 die psychische Belastung zudem ausdrücklich als Gefährdungsfaktor der Gefährdungsbeurteilung.

    Sie ist damit kein Zusatzmodul, sondern Teil derselben Gefährdungsbeurteilung, die Sie ohnehin führen müssen – mit denselben Anforderungen an Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation.

    Sechs Bereiche, auf die es ankommt

    Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) – Bund, Länder und Unfallversicherungsträger – hat in ihren Empfehlungen zur psychischen Belastung sechs Gestaltungsbereiche beschrieben. Sie sind der Maßstab, an dem sich die Aufsicht orientiert:

    • Arbeitsinhalte und -aufgabe: Vollständigkeit der Tätigkeit, Handlungsspielraum, Informationsangebot, emotionale Anforderungen
    • Arbeitsorganisation: Arbeitsintensität, Zeitdruck, Störungen und Unterbrechungen, Kommunikation
    • Arbeitszeit: Dauer, Lage, Pausen, Erholungszeiten, Erreichbarkeit
    • Soziale Beziehungen: zu Kollegen und Vorgesetzten, Unterstützung, Konflikte
    • Arbeitsmittel: vor allem Software und digitale Werkzeuge, die funktionieren oder eben nicht
    • Arbeitsumgebung: Lärm, Beleuchtung, Klima, Raumgestaltung

    Das Vorgehen in sieben Schritten

    Die GDA-Empfehlungen gliedern das Verfahren in sieben Schritte: Vorbereitung, Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten, Ermittlung und Beurteilung der Belastung, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle, Aktualisierung und Dokumentation. Der Kern liegt im vierten und fünften Schritt: Eine Beurteilung, aus der keine Maßnahmen folgen – oder deren Maßnahmen nie überprüft werden – ist unvollständig.

    Der Betriebsrat ist mit im Boot

    Wo es einen Betriebsrat gibt, bestimmt er bei Regelungen zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG). Das betrifft auch die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung – Methode, Vorgehen, Beteiligung. Früh einbinden spart Monate.

    In unserem System ist die psychische Belastung fester Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung: geführte Erfassung je Arbeitsbereich, Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen, Wiedervorlage automatisch. So wird aus der Pflicht ein Prozess, der genau dort ansetzt, wo Fehlzeiten und Fluktuation entstehen.

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    Häufige Fragen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung

    Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

    Ja. § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG nennt die psychische Belastung seit Oktober 2013 ausdrücklich. Sie gehört zur Gefährdungsbeurteilung, die ab dem ersten Beschäftigten Pflicht ist.

    Muss ich dafür eine Mitarbeiterbefragung durchführen?

    Nein. Das Gesetz schreibt keine Methode vor. Befragung, moderierter Workshop und Beobachtungsinterview sind anerkannte Wege – in kleinen Betrieben ist der Workshop oft der praktikabelste.

    Wird dabei die Psyche der Mitarbeiter beurteilt?

    Nein. Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen – Arbeitsinhalt, Organisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Umgebung. Es geht nicht um Diagnosen einzelner Personen.

    Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

    Ja, nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG bei Regelungen zum Gesundheitsschutz – dazu gehört die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung.

    Wie oft muss sie wiederholt werden?

    Eine feste Frist gibt es nicht. Sie ist fortzuschreiben, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern oder die Wirksamkeitskontrolle zeigt, dass Maßnahmen nicht greifen.

    Reicht eine Mitarbeiterzufriedenheitsumfrage?

    In der Regel nicht. Zufriedenheit ist nicht dasselbe wie Belastung, und ohne Beurteilung, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle fehlen die entscheidenden Schritte.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 87 BetrVG, GDA-Empfehlungen „Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ (4. Auflage 2022, aktualisiert 2026). Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Arbeitsschutz im Kleinbetrieb: Diese 7 Pflichten gelten ab dem ersten Beschäftigten

    „Wir sind doch nur ein kleiner Betrieb“ ist der teuerste Satz im Arbeitsschutz. Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine Bagatellgrenze: Die Pflichten gelten ab dem ersten Beschäftigten – Minijobber und Azubis eingeschlossen. Die gute Nachricht: Der Aufwand ist überschaubar, wenn man weiß, was wirklich verlangt wird. Hier sind die sieben Pflichten, auf die es ankommt.

    1. Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren (§§ 5, 6 ArbSchG). Die frühere Erleichterung für Betriebe unter 10 Beschäftigten ist seit 2013 Geschichte – dokumentiert werden muss in jeder Betriebsgröße.
    2. Beschäftigte unterweisen (§ 12 ArbSchG): vor Arbeitsaufnahme, bei Veränderungen und danach regelmäßig – mindestens jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1), mit Nachweis.
    3. Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherstellen (ASiG, DGUV Vorschrift 2) – auch als Kleinbetrieb. Details dazu im Beitrag externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
    4. Erste Hilfe organisieren: Verbandkasten, ausgebildete Ersthelfer (bei 2 bis 20 Anwesenden mindestens einer, darüber in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, sonst 10 % der Anwesenden), Notfallnummern.
    5. Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten bzw. veranlassen (ArbMedVV) – je nach Tätigkeit Pflicht- oder Angebotsvorsorge, vom Bildschirmarbeitsplatz bis zum Gefahrstoffkontakt.
    6. Arbeitsmittel prüfen lassen (BetrSichV): von der Leiter über das Regal bis zur elektrischen Anlage – mit festen Fristen und dokumentierten Ergebnissen.
    7. Unfälle melden und dokumentieren: bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen drei Tagen an die Berufsgenossenschaft (§ 193 SGB VII); das Verbandbuch gehört auch bei Kleinigkeiten geführt.

    Die Pflichten im Detail – mit den Zahlen, nach denen gefragt wird

    Erste Hilfe: ein Ersthelfer reicht – bis 20 Anwesende

    § 26 DGUV Vorschrift 1 regelt die Mindestzahl: Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer. Darüber sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Entscheidend ist die Zahl der Anwesenden, nicht der Beschäftigten insgesamt – im Schichtbetrieb braucht also jede Schicht ihre Abdeckung.

    Ersthelfer müssen bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet sein und werden in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet. Fehlen Mittel zur Ersten Hilfe, ist das nach der Arbeitsstättenverordnung eine Ordnungswidrigkeit.

    Unfallanzeige: die Drei-Tage-Regel – zweimal

    § 193 SGB VII verlangt die Anzeige an die Berufsgenossenschaft, wenn ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem Sie vom Unfall erfahren haben. Gibt es einen Betriebsrat, unterschreibt er mit; Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind über jede Anzeige zu informieren.

    Betreuung: seit 2026 ohne feste Stunden bis 20 Beschäftigte

    Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 gilt für Betriebe bis 20 Beschäftigte die Betreuung nach Anlage 1: keine festen Einsatzzeiten, sondern Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und Betreuung aus konkretem Anlass. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig – bis 20 Wochenstunden mit 0,5. Details im Beitrag DGUV Vorschrift 2 einfach erklärt.

    Sicherheitsbeauftragter: für die meisten Kleinbetriebe nicht nötig

    Seit dem 29. Mai 2026 besteht die Bestellpflicht erst ab 50 Beschäftigten. Zwischen 21 und 49 nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ausweist. Mehr dazu im Beitrag zum Sicherheitsbeauftragten.

    Prüfungen: kein Arbeitsmittel ohne dokumentierte Prüfung

    Die Betriebssicherheitsverordnung ist hier streng: Arbeitsmittel mit vorgeschriebener Prüfung dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüfung durchgeführt und dokumentiert wurde. Wer die Leiter mit abgelaufener Prüfung weiter nutzen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Prüffristen legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest.

    Was passiert, wenn nichts passiert?

    Solange nichts passiert: nichts. Genau das ist die Falle. Beim ersten meldepflichtigen Unfall oder der ersten Besichtigung durch die Berufsgenossenschaft dreht sich die Beweislast – dann zählt nur, was dokumentiert ist. Bußgelder bis 30.000 Euro sind möglich, bei grober Fahrlässigkeit kann die BG ihre Aufwendungen persönlich zurückfordern. Was das im Detail bedeutet, lesen Sie unter Bußgelder und Haftung im Arbeitsschutz.

    Für Kleinbetriebe haben wir das komplette Paket – Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Fristen, Betreuung – ab 59 Euro netto im Monat. Das ist weniger, als eine einzige Stunde Rechtsberatung nach dem Unfall kostet.

    Wo steht Ihr Betrieb gerade?

    Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.

    Häufige Fragen zum Arbeitsschutz im Kleinbetrieb

    Gilt der Arbeitsschutz auch für Minijobber und Aushilfen?

    Ja, uneingeschränkt. Nur bei den Schwellenwerten der DGUV Vorschrift 2 zählen Teilzeitkräfte anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5.

    Wie viele Ersthelfer braucht ein kleiner Betrieb?

    Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten einen (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Die Fortbildung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.

    Brauche ich einen Sicherheitsbeauftragten?

    Erst ab 50 Beschäftigten zwingend. Zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung – so gilt es seit dem 29. Mai 2026.

    Wann muss ich einen Arbeitsunfall melden?

    Wenn die verletzte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Unfallanzeige muss binnen drei Tagen nach Kenntnis bei der Berufsgenossenschaft sein (§ 193 SGB VII).

    Brauche ich auch mit zwei Mitarbeitern eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    Ja. Die Betreuungspflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz gilt ab dem ersten Beschäftigten. Bis 20 Beschäftigte aber ohne feste Stundenzahl.

    Muss die Gefährdungsbeurteilung auch im Kleinbetrieb schriftlich sein?

    Ja. Die frühere Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten wurde mit dem Gesetz vom 19. Oktober 2013 gestrichen. Seitdem gilt die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG ab dem ersten Beschäftigten.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: Arbeitsschutzgesetz, § 26 DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 2 (Fassung 2026), § 22 und § 193 SGB VII, Betriebssicherheitsverordnung. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen: Kosten, Ablauf und Dauer

    Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament des Arbeitsschutzes – und die Unterlage, nach der Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht zuerst fragen. Wer sie nicht hat, hat ein Problem; wer sie veraltet in einem Ordner von 2019 hat, ebenfalls. Hier lesen Sie, was es kostet, sie professionell erstellen zu lassen, und wie der Ablauf aussieht.

    Die Kosten im Überblick

    • Einzelbeauftragung: Je Arbeitsbereich oder Tätigkeit werden am Markt meist 480 bis 1.500 Euro fällig, abhängig von Komplexität und Gefährdungslage.
    • Im Betreuungspaket: Läuft die Gefährdungsbeurteilung über eine laufende sicherheitstechnische Betreuung, ist sie Teil der Einsatzzeit – für Kleinbetriebe bei uns ab 59 Euro netto monatlich, inklusive Pflege und Fortschreibung.
    • Selbst erstellen mit System: Mit geprüften Vorlagen und digitaler Führung kommen Sie deutlich günstiger weg – brauchen aber jemanden mit Fachkunde, der das Ergebnis bewertet.

    So läuft die Erstellung ab

    1. Bestandsaufnahme: Arbeitsbereiche, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Gefahrstoffe werden erfasst – bei uns digital, per strukturiertem Fragenkatalog.
    2. Gefährdungen ermitteln: Von mechanischen Gefährdungen über Lärm und Gefahrstoffe bis zur psychischen Belastung – systematisch je Tätigkeit.
    3. Risiko bewerten: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er? Daraus ergibt sich der Handlungsbedarf.
    4. Maßnahmen festlegen: Nach dem STOP-Prinzip – Substitution vor technischen vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen. Mit Verantwortlichen und Terminen.
    5. Wirksamkeit prüfen und fortschreiben: Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Dokument, sondern ein Prozess. Neue Maschine, neuer Stoff, neuer Arbeitsplatz – die Beurteilung zieht nach.

    Papier oder digital?

    Rechtlich ist beides zulässig – dokumentiert sein muss sie seit 2013 in jedem Betrieb, auch unter 10 Beschäftigten. Der Unterschied zeigt sich im Alltag: Im Ordner veraltet die Beurteilung unbemerkt, im System erinnert sie an fällige Überprüfungen, verknüpft Maßnahmen mit Verantwortlichen und liefert bei einer BG-Prüfung den Nachweis auf Knopfdruck. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen lesen Sie in unserem Beitrag „Ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?“.

    Wer die Gefährdungsbeurteilung erstellen darf

    Die Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber – das lässt sich nicht delegieren. Erstellen darf er sie selbst, wenn er die nötige Fachkunde hat. Die Betriebssicherheitsverordnung formuliert es für Arbeitsmittel ausdrücklich: Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; wer die Kenntnisse nicht selbst hat, muss sich fachkundig beraten lassen (§ 3 Absatz 3 BetrSichV).

    Genau dafür gibt es die Fachkraft für Arbeitssicherheit: Nach § 6 ASiG berät sie den Arbeitgeber ausdrücklich bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

    Oft schon bezahlt, ohne dass Sie es wissen

    Wer bereits sicherheitstechnisch betreut wird, sollte in den Vertrag schauen. In Betrieben bis 20 Beschäftigte ist die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 der Kern der Betreuung. Bei größeren Betrieben gehört sie nach Anlage 2 zur Grundbetreuung. Eine separate Rechnung für „die Gefährdungsbeurteilung“ ist dann erklärungsbedürftig.

    Was den Preis treibt – und was ihn senkt

    Der größte Kostenfaktor ist die Zahl der zu beurteilenden Tätigkeiten. Hier hilft das Gesetz: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Absatz 2 ArbSchG). Zehn gleiche Büroarbeitsplätze sind eine Beurteilung, nicht zehn.

    Teurer wird es durch Gefahrstoffe, Maschinen mit besonderen Gefährdungen und die psychische Belastung, die methodisch eigenes Vorgehen braucht. Günstiger wird es, wenn Sie gut vorbereitet sind.

    Diese Unterlagen sparen Ihnen Geld

    • eine Liste der Tätigkeiten und Arbeitsbereiche mit Anzahl der Beschäftigten
    • eine Übersicht der Maschinen und Arbeitsmittel mit den letzten Prüfnachweisen
    • das Gefahrstoffverzeichnis mit aktuellen Sicherheitsdatenblättern
    • das Verbandbuch und die Unfallanzeigen der letzten Jahre
    • Grundriss sowie Flucht- und Rettungswegplan

    Je vollständiger diese Liste vor dem ersten Termin vorliegt, desto weniger bezahlte Zeit geht in die Bestandsaufnahme.

    Wie lange dauert es?

    Als Richtwert aus der Praxis: Für einen Betrieb mit wenigen, überschaubaren Tätigkeiten reicht meist eine halbtägige Begehung, die Ausarbeitung dauert einige Tage. Mit Abstimmung und Umsetzung der ersten Maßnahmen sollten Sie zwei bis vier Wochen einplanen. Bei Gefahrstoffen, vielen Maschinen oder mehreren Standorten entsprechend länger.

    Wo steht Ihr Betrieb gerade?

    Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.

    Häufige Fragen zu Kosten und Ablauf

    Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung?

    Einzeln beauftragt werden am Markt meist 480 bis 1.500 Euro je Arbeitsbereich fällig. In einer laufenden Betreuung ist sie Teil der Leistung – für Kleinbetriebe bei uns ab 59 Euro netto im Monat.

    Darf ich die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen?

    Ja, wenn Sie die nötige Fachkunde haben. Andernfalls müssen Sie sich fachkundig beraten lassen. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall bei Ihnen.

    Brauche ich für jeden Arbeitsplatz eine eigene Beurteilung?

    Nein. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Absatz 2 ArbSchG).

    Ist die Gefährdungsbeurteilung in der Sifa-Betreuung enthalten?

    In aller Regel ja: Bis 20 Beschäftigte ist die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung Kern der Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2, darüber gehört sie zur Grundbetreuung nach Anlage 2.

    Wie lange dauert die Erstellung?

    Für einen überschaubaren Betrieb als Richtwert zwei bis vier Wochen von der Begehung bis zur abgestimmten Fassung. Mehr Gefahrstoffe, Maschinen oder Standorte verlängern das.

    Was muss ich vorbereiten?

    Tätigkeitsliste, Maschinen- und Prüfübersicht, Gefahrstoffverzeichnis mit Sicherheitsdatenblättern, Unfallunterlagen sowie Grundriss und Fluchtwegplan.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Arbeitssicherheitsgesetz, DGUV Vorschrift 2 (Fassung 2026). Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Kosten, Pflicht und worauf Sie achten sollten

    Sobald Sie auch nur eine Person beschäftigen, schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 vor, dass Ihr Betrieb sicherheitstechnisch und betriebsärztlich betreut wird. Die wenigsten kleinen und mittleren Unternehmen leisten sich dafür eigenes Personal – die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Normalfall. Bleibt die Frage: Was kostet das, und woran erkennen Sie ein gutes Angebot?

    Wann Sie eine Sicherheitsfachkraft brauchen

    Kurz: immer. Die Betreuungspflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten – unabhängig von Branche und Größe. Nur die Form unterscheidet sich: Kleinbetriebe bis 50 Beschäftigte können je nach Branche zwischen Regelbetreuung und dem sogenannten Unternehmermodell wählen (der Unternehmer schult sich selbst und holt sich anlassbezogen Unterstützung). Ab 21 Beschäftigten läuft es auf die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten hinaus – seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 gilt die Betreuung ohne feste Einsatzzeiten bis einschließlich 20 Beschäftigte. Wie viele Stunden das für Ihren Betrieb sind, rechnet Ihnen unser DGUV-V2-Rechner in 30 Sekunden aus.

    Was externe Betreuung am Markt kostet

    • Stundensätze: Üblich sind 75 bis 130 Euro netto pro Einsatzstunde, in Ballungsräumen und bei Spezialthemen auch mehr.
    • Monatspauschalen für Kleinbetriebe: Die Spanne reicht von Billigangeboten um 10 Euro (meist reine Bereitschaft ohne Leistung) bis zu seriösen Paketen zwischen 50 und 150 Euro.
    • Einzelleistungen: Eine Gefährdungsbeurteilung wird einzeln oft ab 480 Euro angeboten, Unterweisungen und Begehungen kommen separat dazu.

    Bei uns starten Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte ab 59 Euro netto im Monat – inklusive digitaler Plattform für Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Fristen. Größere Betriebe zahlen nach Betreuungsumfang gemäß DGUV Vorschrift 2.

    Woran Sie ein seriöses Angebot erkennen

    • Die Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 werden transparent berechnet und im Vertrag ausgewiesen – nicht „nach Aufwand“.
    • Dokumentation gehört dazu: Gefährdungsbeurteilungen, Begehungsberichte und Unterweisungsnachweise bleiben Ihr Eigentum und sind jederzeit abrufbar.
    • Erreichbarkeit ist geregelt – auch zwischen den Terminen, wenn die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft anklopft.
    • Keine versteckten Kosten für „Zusatzleistungen“, die eigentlich Kern der Betreuung sind.

    Ein Warnsignal zum Schluss: Wer Ihnen Betreuung für 9,90 Euro im Monat verkauft, verkauft Ihnen im Ernstfall vor allem eines – die Erkenntnis, dass Sie auf dem Papier betreut waren und in der Realität allein. Die Berufsgenossenschaft prüft nicht den Vertrag, sondern die Wirksamkeit.

    Was den Preis tatsächlich bestimmt

    Der Stundensatz ist nur die halbe Rechnung. Die andere Hälfte ist die Zahl der Stunden – und die ist nicht verhandelbar, sondern ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2. Zwei Faktoren bestimmen sie:

    • Ihre Betreuungsgruppe. Jede Branche ist per WZ-Kode einer von drei Gruppen zugeordnet. Die Gruppe legt den Faktor für die Grundbetreuung fest: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr in Gruppe I, 1,5 in Gruppe II, 0,5 in Gruppe III. Ein Metallbaubetrieb und ein Planungsbüro mit gleicher Mitarbeiterzahl liegen deshalb um den Faktor fünf auseinander.
    • Die betriebsspezifische Betreuung. Sie kommt obendrauf und richtet sich nach Ihren tatsächlichen Gefährdungen – hier entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, nicht die Preisliste.

    Wer ein Angebot ohne diese Herleitung bekommt, kann es nicht prüfen. Genau das ist der Grund, warum die Spanne am Markt so groß wirkt: Verglichen werden Pauschalen, die völlig unterschiedliche Leistungsmengen enthalten.

    Regelbetreuung oder Unternehmermodell?

    Bis 50 Beschäftigte haben Sie in vielen Branchen die Wahl. Der Unterschied ist grundsätzlich:

    • Regelbetreuung: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt betreuen Ihren Betrieb mit festgelegten Einsatzzeiten. Sie kaufen Fachkunde ein und bleiben selbst im Hintergrund.
    • Unternehmermodell (bedarfsorientierte Betreuung): Sie als Unternehmer nehmen an Schulungen Ihrer Berufsgenossenschaft teil, bilden sich regelmäßig fort und holen sich Fachkunde nur zu bestimmten Anlässen dazu. Das senkt die laufenden Kosten und erhöht Ihren eigenen Zeitaufwand.

    Das Unternehmermodell rechnet sich, wenn Sie das Thema ohnehin selbst in der Hand behalten wollen. Es geht schief, wenn die Fortbildung schleift – dann fehlt im Ernstfall beides: die eigene Qualifikation und die externe Betreuung.

    Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 gilt für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten die Betreuung nach Anlage 1 – ohne feste Einsatzzeiten. Statt fester Stundenzahlen zählen Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung.

    Vier Fragen, die jedes Angebot beantworten muss

    • Welche Betreuungsgruppe gilt für meinen WZ-Kode, und wie viele Stunden ergeben sich daraus?
    • Was genau ist in der Pauschale enthalten – und was wird zusätzlich berechnet?
    • Wem gehören die Dokumente, wenn der Vertrag endet?
    • Wer ist erreichbar, wenn die Aufsichtsbehörde anruft und der nächste Termin erst in drei Monaten ist?

    Wer diese vier Fragen stellt, sortiert unseriöse Angebote in fünf Minuten aus – ganz ohne Fachwissen.

    Wo steht Ihr Betrieb gerade?

    Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.

    Häufige Fragen zu Kosten und Pflicht

    Ab wann braucht mein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Bagatellgrenze; es unterscheidet nur die Form der Betreuung.

    Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit im Monat?

    Für Kleinbetriebe liegen seriöse Pakete zwischen 50 und 150 Euro netto im Monat. Einzelne Einsatzstunden werden meist mit 75 bis 130 Euro netto berechnet. Entscheidend ist nicht der Stundensatz, sondern die Zahl der Stunden nach DGUV Vorschrift 2.

    Warum sind manche Angebote so viel billiger?

    Weil sie weniger enthalten. Pauschalen unter 20 Euro decken in der Regel nur eine Bereitschaft ab, keine tatsächliche Betreuung. Geprüft wird im Ernstfall aber die Wirksamkeit, nicht der Vertrag.

    Kann ich die Betreuung selbst übernehmen?

    Im Unternehmermodell bis 50 Beschäftigte ja – unter der Bedingung, dass Sie an den Schulungen Ihrer Berufsgenossenschaft teilnehmen und sich fortbilden. Fachkunde für bestimmte Anlässe müssen Sie trotzdem hinzuziehen.

    Was passiert, wenn ich gar keine Betreuung habe?

    Die Berufsgenossenschaft kann die Bestellung anordnen und ein Zwangsgeld festsetzen. Nach einem Unfall stellt sich zusätzlich die Frage nach der Organisationsverantwortung – mit Regress- und Haftungsfolgen.

    Ist die Betreuung steuerlich absetzbar?

    Ja, sie ist Betriebsausgabe. Das gilt auch für Schulungen und die eingesetzte Software.

    Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Bußgelder und Haftung im Arbeitsschutz: Was Verstöße wirklich kosten

    Arbeitsschutz kostet Geld – kein Arbeitsschutz kostet mehr. Das ist kein Werbespruch, sondern eine Rechnung, die sich aufmachen lässt. Hier sind die Posten, die zusammenkommen, wenn es schiefgeht.

    Bußgelder: 5.000, 10.000 oder 30.000 Euro – je nach Vorschrift

    Die Höhe hängt davon ab, gegen welche Vorschrift verstoßen wurde. Verstöße gegen die Arbeitsschutzverordnungen kosten nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG bis 5.000 Euro. Wer eine vollziehbare Anordnung der Behörde missachtet, riskiert bis 30.000 Euro. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft werden nach § 209 SGB VII mit bis zu 10.000 Euro geahndet. Welche Pflichtverletzung genau ein Bußgeld auslöst, legen die Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung jeweils einzeln fest. Wichtig: Mehrere Verstöße werden nicht zu einem zusammengefasst – nach § 20 OWiG wird jede verwirkte Geldbuße gesondert festgesetzt.

    Strafrecht: wenn Menschen zu Schaden kommen

    Wird durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung Leben oder Gesundheit gefährdet, wird aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat (§ 26 ArbSchG). Nach einem schweren Unfall ermittelt die Staatsanwaltschaft ohnehin – fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung stehen dann im Raum. Verantwortlich ist, wer die Pflicht hatte und sie nicht erfüllt oder nicht wirksam übertragen hat: in der Regel die Geschäftsführung persönlich.

    Der unterschätzte Posten: Regress der Berufsgenossenschaft

    Die BG zahlt nach einem Arbeitsunfall Heilbehandlung und Rente – und holt sich das Geld bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurück (§ 110 SGB VII). Bei einem schweren Unfall mit dauerhafter Rente reden wir über sechs- bis siebenstellige Summen, für die im Zweifel privat gehaftet wird. „Grob fahrlässig“ ist dabei schneller erreicht, als viele denken: die Maschine ohne Schutzeinrichtung, die seit Jahren überfällige Prüfung, die nie durchgeführte Unterweisung.

    Wann aus dem Bußgeld eine Straftat wird

    § 26 ArbSchG zieht die Grenze in zwei Fällen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer

    • eine vollziehbare Anordnung der Behörde beharrlich missachtet, oder
    • durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Arbeitsschutzverordnung oder eine Anordnung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

    Es muss also noch nichts passiert sein. Die Gefährdung genügt.

    Was konkret bußgeldbewehrt ist – Beispiele aus den Verordnungen

    Welche Pflichtverletzung ein Bußgeld auslöst, legen die Verordnungen einzeln fest. Ein Auszug aus der Betriebssicherheits- und der Arbeitsstättenverordnung:

    • die Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen oder dokumentieren
    • die Gefährdungsbeurteilung nicht rechtzeitig aktualisieren
    • Arbeitsmittel verwenden lassen, deren vorgeschriebene Prüfung nicht durchgeführt und dokumentiert wurde
    • Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freihalten
    • Mittel zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellen
    • Beschäftigte nicht vor Aufnahme der Tätigkeit unterweisen

    Das sind keine exotischen Tatbestände, sondern genau die Punkte, die bei einer Besichtigung zuerst geprüft werden.

    Regress: Was § 110 SGB VII wirklich bedeutet

    Hat jemand den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haftet er den Sozialversicherungsträgern für deren Aufwendungen – begrenzt auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt einer laufenden Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.

    Der entscheidende Satz steht am Ende von Absatz 1: Das Verschulden braucht sich nur auf das Handeln oder Unterlassen zu beziehen, das den Unfall verursacht hat – nicht auf die Unfallfolgen. Wer eine Schutzeinrichtung grob fahrlässig demontieren ließ, haftet also auch dann, wenn er mit einer so schweren Verletzung nie gerechnet hat. Die Träger können nach billigem Ermessen ganz oder teilweise verzichten, etwa mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

    Ihre beste Verteidigung: Organisation und Nachweis

    • Gefährdungsbeurteilung aktuell und dokumentiert – sie ist das erste Dokument, das Behörden und Staatsanwaltschaft anfordern.
    • Unterweisungen mit Teilnahmenachweis – wer nichts nachweisen kann, hat rechtlich nicht unterwiesen.
    • Pflichten schriftlich übertragen, Prüffristen im Blick, Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 geregelt.

    Ein sauber geführtes digitales System ist im Ernstfall Ihr Entlastungsbeweis: Es zeigt mit Zeitstempel, dass Sie Ihre Organisationspflichten erfüllt haben. Das ist der Unterschied zwischen „Organisationsverschulden“ im Gutachten und einem Verfahren, das eingestellt wird.

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    Häufige Fragen zu Bußgeld und Haftung

    Wie hoch ist das Bußgeld, wenn die Gefährdungsbeurteilung fehlt?

    Nach den Arbeitsschutzverordnungen – etwa Betriebssicherheits- oder Arbeitsstättenverordnung – bis 5.000 Euro (§ 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG). Ordnet die Behörde die Erstellung an und passiert trotzdem nichts, sind bis 30.000 Euro möglich.

    Was kostet ein Verstoß gegen eine DGUV-Vorschrift?

    Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft können nach § 209 SGB VII mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden, soweit die Vorschrift auf diese Bußgeldnorm verweist.

    Werden mehrere Verstöße einzeln geahndet?

    Ja. Nach § 20 OWiG wird jede verwirkte Geldbuße gesondert festgesetzt.

    Wann wird ein Arbeitsschutzverstoß zur Straftat?

    Wenn eine behördliche Anordnung beharrlich missachtet wird oder ein vorsätzlicher Verstoß Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet (§ 26 ArbSchG). Nach Unfällen kommen fahrlässige Körperverletzung oder Tötung nach dem Strafgesetzbuch hinzu.

    Haftet der Geschäftsführer persönlich?

    Im Strafrecht immer persönlich. Beim Regress nach § 110 SGB VII haftet, wer den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat – das kann der Unternehmer ebenso sein wie eine Führungskraft.

    Kann die Berufsgenossenschaft auf den Regress verzichten?

    Ja, nach billigem Ermessen ganz oder teilweise, insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 110 Absatz 2 SGB VII). Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 25 und 26 Arbeitsschutzgesetz, § 22 Betriebssicherheitsverordnung, § 9 Arbeitsstättenverordnung, §§ 110 und 209 SGB VII, § 20 OWiG. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Kontrolle durch BG oder Gewerbeaufsicht: Diese 10 Unterlagen werden verlangt

    Der Brief der Berufsgenossenschaft liegt auf dem Tisch, oder die Gewerbeaufsicht steht unangekündigt in der Tür – und plötzlich entscheidet sich, ob Ihr Arbeitsschutz ein System ist oder ein Stapel Papier. Diese Checkliste zeigt, welche Unterlagen verlangt werden und wie Sie den Termin entspannt überstehen.

    Wer kontrolliert überhaupt?

    Zwei Instanzen: die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft (meist angekündigt, oft anlassbezogen nach Unfällen oder im Rahmen von Schwerpunktaktionen) und die staatliche Arbeitsschutzbehörde – je nach Bundesland Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz, die auch unangekündigt kommen darf. Beide haben Zutrittsrecht und dürfen Unterlagen einsehen.

    Die zehn Unterlagen, die fast immer verlangt werden

    1. Gefährdungsbeurteilungen – aktuell, inklusive psychischer Belastung
    2. Unterweisungsnachweise aller Beschäftigten mit Datum und Inhalten
    3. Nachweis der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung (DGUV Vorschrift 2)
    4. Prüfnachweise für Arbeitsmittel – von der Leiter bis zur Anlage
    5. Prüfprotokolle elektrischer Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3)
    6. Gefahrstoffverzeichnis mit Sicherheitsdatenblättern
    7. Betriebsanweisungen zu Maschinen und Gefahrstoffen
    8. Organisation der Ersten Hilfe – Ersthelfer, Verbandbuch, Aushänge
    9. Brandschutz: Flucht- und Rettungswegpläne, Brandschutzhelfer, Prüfung der Feuerlöscher
    10. Vorsorgekartei zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

    Verhalten im Termin: drei Regeln

    Erstens: kooperieren statt blockieren – die Aufsichtsperson entscheidet über Auflagen, und der Ton macht die Frist. Zweitens: nur beantworten, was gefragt wird, aber ehrlich. Drittens: Zusagen notieren und nachweisbar abarbeiten – ein sauber dokumentierter Maßnahmenplan nach dem Termin ist die halbe Miete.

    Seit 2026 wird häufiger kontrolliert

    Das Arbeitsschutzgesetz schreibt den Ländern seit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz eine Mindestbesichtigungsquote vor. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe im Land besichtigen (§ 21 Absatz 1a ArbSchG). Die Länder dürfen davon nicht abweichen.

    Ausgewählt wird nicht per Los: Die Behörden müssen bei der Auswahl Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials berücksichtigen. Wer Maschinen, Gefahrstoffe oder ein auffälliges Unfallgeschehen hat, steht weiter oben auf der Liste. Seit 2023 übermitteln die Länder ihre Besichtigungsergebnisse zudem elektronisch an die zuständige Berufsgenossenschaft.

    Was die Aufsicht darf – und was Sie dürfen

    Die Befugnisse stehen in § 22 ArbSchG. Die Aufsichtspersonen dürfen während der Betriebs- und Arbeitszeiten:

    • Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume betreten, besichtigen und prüfen
    • Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen nehmen
    • Anlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung prüfen, Messungen vornehmen und Unfallursachen untersuchen
    • die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine beauftragte Person verlangen

    Sie sind verpflichtet, die Aufsicht dabei zu unterstützen. Außerhalb der Arbeitszeiten und in Wohnungen sind die Befugnisse ohne Einverständnis auf dringende Gefahren beschränkt.

    Ein Recht, das kaum jemand kennt: Fragen, deren Beantwortung Sie selbst oder nahe Angehörige der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würde, dürfen Sie verweigern. Darauf muss die Behörde hinweisen (§ 22 Absatz 1 ArbSchG).

    Nach dem Termin: die Anordnung

    Stellt die Behörde Mängel fest, kann sie im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind (§ 22 Absatz 3). Spätestens hier sollte der Maßnahmenplan stehen: Wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, riskiert bis 30.000 Euro Bußgeld – und bei beharrlicher Wiederholung ein Strafverfahren. Mehr dazu unter Bußgelder und Haftung im Arbeitsschutz.

    Der Unterschied zwischen Suchen und Klicken

    Alle zehn Punkte dieser Liste sind in einem digitalen Arbeitsschutz-System ein Export-Klick: Gefährdungsbeurteilungen versioniert, Unterweisungen mit Zertifikat, Prüffristen mit Historie, Gefahrstoffverzeichnis tagesaktuell. Genau dafür gibt es unsere Leistungsbereiche – damit der Kontrolltermin ein Termin ist und kein Ausnahmezustand.

    Wollen Sie wissen, wie prüfungsfest Ihr Betrieb heute ist? Kostenloses Erstgespräch vereinbaren – 15 Minuten, ehrliche Antwort.

    Häufige Fragen zur Kontrolle

    Darf die Arbeitsschutzbehörde unangekündigt kommen?

    Ja. § 22 Absatz 2 ArbSchG erlaubt das Betreten und Besichtigen während der Betriebs- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung.

    Wie oft wird kontrolliert?

    Seit 2026 müssen die Länder jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen. Welche, richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial.

    Muss ich alle Fragen beantworten?

    Nein. Fragen, deren Beantwortung Sie oder nahe Angehörige der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würde, dürfen Sie verweigern. Die Behörde muss Sie darauf hinweisen.

    Wer muss beim Termin dabei sein?

    Die Aufsicht kann die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person verlangen. Sinnvoll ist jemand, der die Unterlagen kennt und Zusagen treffen kann.

    Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?

    Meist folgt ein Schreiben mit Fristen. Die Behörde kann Maßnahmen auch verbindlich anordnen; wer eine vollziehbare Anordnung missachtet, riskiert bis 30.000 Euro Bußgeld.

    Prüfen Berufsgenossenschaft und Behörde dasselbe?

    Nicht ganz. Die Behörde überwacht das staatliche Arbeitsschutzrecht, die Berufsgenossenschaft vor allem ihre Unfallverhütungsvorschriften. Beide arbeiten nach einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie und tauschen Ergebnisse aus.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 21 und 22 Arbeitsschutzgesetz, § 25 Arbeitsschutzgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • DGUV Vorschrift 2 einfach erklärt: Betreuungsgruppen, Einsatzzeiten, Kosten

    Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie viel sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung jedem Betrieb zusteht – und ist gleichzeitig eines der am häufigsten missverstandenen Regelwerke im Arbeitsschutz. Hier ist die Kurzfassung ohne Behördendeutsch.

    Worum geht es?

    Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz muss jeder Betrieb mit Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen – das gilt ab dem ersten Mitarbeiter. Die DGUV Vorschrift 2 übersetzt diese Pflicht in konkrete Zahlen: Wie viele Stunden Betreuung pro Jahr, abhängig von Betriebsgröße und Gefährdung.

    Die Grundbetreuung: drei Gruppen

    Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden nach ihrem WZ-Kode (Branchenschlüssel) einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Je Beschäftigtem und Jahr gilt für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt zusammen:

    • Gruppe I – hohe Gefährdung (z. B. Bau, Metallverarbeitung, Chemie): 2,5 Stunden
    • Gruppe II – mittlere Gefährdung (z. B. Produktion, Handwerk, Logistik): 1,5 Stunden
    • Gruppe III – geringe Gefährdung (z. B. Büro, Verwaltung, Handel): 0,5 Stunden

    Ein Produktionsbetrieb mit 25 Beschäftigten kommt so auf 37,5 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Hinzu kommt der betriebsspezifische Teil – zusätzliche Betreuung für besondere Anlässe wie neue Anlagen, Umbauten oder erhöhtes Unfallgeschehen.

    Sonderregeln für kleine Betriebe

    Bis einschließlich 20 Beschäftigte (seit 1. Januar 2026, vorher 10) gilt die Kleinbetriebsbetreuung: keine festen Einsatzzeiten, sondern Grundbetreuung plus anlassbezogene Betreuung – etwa bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung oder nach einem Unfall. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten – die genaue Obergrenze legt Ihre Berufsgenossenschaft fest – können alternativ das Unternehmermodell wählen: Der Chef lässt sich selbst schulen und kauft Betreuung nur bei Bedarf ein. Klingt günstig, verlagert aber Verantwortung und Aufwand auf den Unternehmer – ehrlich gerechnet lohnt es sich seltener, als die Werbung verspricht.

    Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

    Die Berufsgenossenschaften haben die DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 neu gefasst (abgestimmter Mustertext in der Fassung vom 29. November 2024). Für kleine Betriebe ist eine Zahl entscheidend: Die Grenze für die Betreuung nach Anlage 1 stieg von 10 auf 20 Beschäftigte. Die Einteilung sieht jetzt so aus:

    • Bis 20 Beschäftigte – Anlage 1: keine festen Einsatzzeiten. Die Betreuung besteht aus der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogener Betreuung.
    • Mehr als 20 Beschäftigte – Anlage 2: Grundbetreuung mit festen Stunden je nach Betreuungsgruppe, dazu der betriebsspezifische Teil.
    • Alternativ – Unternehmermodell (Anlage 3): bis höchstens 50 Beschäftigte. Die genaue Obergrenze legt Ihre Berufsgenossenschaft fest.

    Anlage 1 im Detail: Betreuung ohne Stundenkonto

    Die Betreuung nach Anlage 1 hat zwei Bausteine: die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuungen. Dabei muss der Sachverstand von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einfließen – es genügt, wenn die erstberatende Person die andere Fachrichtung hinzuzieht.

    Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblichen Änderungen zu wiederholen, spätestens nach einer Frist, die Ihre Berufsgenossenschaft festlegt. Die DGUV gibt als Orientierung vor: höchstens ein Jahr in Gruppe I, höchstens drei Jahre in Gruppe II, höchstens fünf Jahre in Gruppe III.

    „Anlassbezogen“ ist dabei keine Kann-Bestimmung. Bei besonderen Anlässen müssen Sie prüfen, ob Sie Betriebsarzt, Fachkraft oder beide hinzuziehen – etwa bei:

    • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
    • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
    • Einführung neuer oder grundlegender Änderung bestehender Arbeitsverfahren
    • Tätigkeit von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis, zum Beispiel Schwangere, Stillende, Jugendliche
    • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
    • Erstellung von Notfall-, Hygiene- und Alarmplänen

    Anlage 2: Wie sich die Stunden aufteilen

    Bei mehr als 20 Beschäftigten gelten die Stundensätze der Grundbetreuung für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen. Jede der beiden Professionen muss dabei mindestens 20 Prozent der Zeit erhalten. Ein Betrieb der Gruppe II mit 25 Beschäftigten kommt auf 37,5 Stunden Grundbetreuung im Jahr – davon mindestens je 7,5 Stunden für Betriebsarzt und Fachkraft.

    Wer zählt als Beschäftigter?

    Zugrunde gelegt werden jährliche Durchschnittszahlen. Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, über 20 bis 30 Stunden mit 0,75, darüber mit 1,0. Das kann über die Betreuungsform entscheiden: 16 Vollzeitkräfte und acht Aushilfen mit je zehn Wochenstunden ergeben 16 + 4 = 20 – und damit noch Anlage 1.

    Was kostet die Betreuung?

    Externe Sicherheitsfachkräfte rechnen in Deutschland typischerweise zwischen 75 und 130 Euro pro Einsatzstunde ab. Bei uns gilt: Kleinbetriebe starten ab 59 Euro netto im Monat, größere Betriebe zahlen nach Betreuungsumfang – inklusive der EHS-Plattform, die bei klassischen Anbietern gar nicht erst dabei ist. Die schnellste Antwort für Ihren Betrieb liefert der DGUV-V2-Rechner: Beschäftigtenzahl und Gruppe eingeben, Stunden und Preisschätzung ablesen – 30 Sekunden, kostenlos, ohne Anmeldung.

    Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2

    Ab wie vielen Beschäftigten gelten feste Einsatzzeiten?

    Ab mehr als 20 Beschäftigten nach Anlage 2. Bis 20 Beschäftigte gilt Anlage 1 ohne feste Einsatzzeiten. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2026, vorher lag sie bei 10.

    Wie werden Teilzeitkräfte und Aushilfen gezählt?

    Anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, über 20 bis 30 Stunden mit 0,75, über 30 Stunden mit 1,0. Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt.

    Welche Betreuungsgruppe gilt für meinen Betrieb?

    Das ergibt sich aus Ihrem WZ-Kode (Klassifikation der Wirtschaftszweige). Die Zuordnung zu den Gruppen I bis III steht in Anlage 2 der Vorschrift Ihrer Berufsgenossenschaft.

    Muss ich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beide bestellen?

    Ja. § 2 DGUV Vorschrift 2 verlangt die schriftliche Bestellung beider. In der Grundbetreuung nach Anlage 2 muss jede Profession mindestens 20 Prozent der Einsatzzeit erhalten.

    Was ist das Unternehmermodell?

    Eine alternative, bedarfsorientierte Betreuung: Sie sind als Unternehmer aktiv eingebunden, nehmen an Schulungen Ihrer Berufsgenossenschaft teil und ziehen Fachleute nur zu bestimmten Anlässen hinzu. Möglich bis höchstens 50 Beschäftigte, die genaue Grenze legt die jeweilige Berufsgenossenschaft fest.

    Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung nach Anlage 1 unterstützt werden?

    Bei jeder maßgeblichen Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens nach der von Ihrer Berufsgenossenschaft festgelegten Frist. Die DGUV empfiehlt als Orientierung höchstens ein, drei oder fünf Jahre, je nach Betreuungsgruppe.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: DGUV Vorschrift 2, abgestimmter Mustertext in der Fassung vom 29. November 2024, in Kraft bei den Berufsgenossenschaften seit 1. Januar 2026; Arbeitssicherheitsgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.