Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot, Wunsch – und was Arbeitgeber oft falsch machen

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Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den Pflichten, die im Betriebsalltag am häufigsten untergehen – bis die Berufsgenossenschaft die Vorsorgekartei sehen will. Dabei ist die Systematik der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) übersichtlich: Es gibt genau drei Arten.

Die drei Vorsorgearten

  • Pflichtvorsorge: Ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Beispiele: Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärm ab den oberen Auslösewerten, Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr am Tag, Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung in Pflege und Labor.
  • Angebotsvorsorge: Muss aktiv und nachweisbar angeboten werden, die Teilnahme ist freiwillig. Der Klassiker: Bildschirmarbeit. Auch hier gilt – das Angebot muss dokumentiert sein, sonst war es rechtlich nie da.
  • Wunschvorsorge: Beschäftigte können sie verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Arbeit nicht ausgeschlossen ist – der Arbeitgeber muss sie ermöglichen.

Der häufigste Denkfehler: Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

Seit der Reform der ArbMedVV gilt: Vorsorge dient dem Schutz der Beschäftigten, nicht dem Nachweis ihrer Tauglichkeit. Der Arbeitgeber erhält keine Befunde, sondern nur die Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat. Wer „G 25“ und „G 37“ noch als TÜV für Mitarbeiter versteht, arbeitet mit einem Rechtsstand von vorgestern – und riskiert Konflikte mit Datenschutz und Persönlichkeitsrechten.

Was der Arbeitgeber organisieren muss

  1. Aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, welche Vorsorge für welche Tätigkeit fällig ist.
  2. Betriebsarzt beauftragen und Termine veranlassen bzw. anbieten – vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in den vorgeschriebenen Fristen.
  3. Vorsorgekartei führen: wer, wann, welche Vorsorge – und wann die nächste fällig ist.

Genau an Punkt 3 scheitert es meistens – nicht aus bösem Willen, sondern weil Excel-Listen niemanden erinnern. In unserem Vorsorgekataster hängen Tätigkeit, Vorsorgeart und Frist zusammen; das System meldet sich, bevor etwas abläuft, nicht nachdem.

Die Schwellen, die am häufigsten gebraucht werden

Wann welche Vorsorge fällig ist, steht im Anhang der ArbMedVV. Die Werte, nach denen in der Praxis am meisten gefragt wird:

  • Lärm: Angebotsvorsorge, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) überschritten werden; Pflichtvorsorge, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) erreicht oder überschritten werden. Die Wirkung von Gehörschutz wird dabei nicht abgezogen.
  • Feuchtarbeit: Angebotsvorsorge bei regelmäßig mehr als zwei Stunden am Tag, Pflichtvorsorge ab regelmäßig vier Stunden oder mehr.
  • Bildschirmarbeit: Angebotsvorsorge mit Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sind spezielle Sehhilfen nötig und normale ungeeignet, stellt sie der Arbeitgeber.
  • Atemschutz: Geräte der Gruppe 1 lösen Angebotsvorsorge aus, Geräte der Gruppen 2 und 3 Pflichtvorsorge.

Pflichtvorsorge ist keine Formalie: Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Vorsorge teilgenommen hat (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV). Und wer eine Angebotsvorsorge einmal ausschlägt, muss sie trotzdem weiter regelmäßig angeboten bekommen (§ 5 Absatz 1).

Die Vorsorgekartei: was hineingehört – und was nicht

§ 3 Absatz 4 ArbMedVV verlangt eine Vorsorgekartei mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Mehr nicht. Befunde und Diagnosen gehören ausdrücklich nicht hinein – die bleiben beim Arzt.

  • Die Kartei darf digital geführt werden.
  • Die Angaben sind bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und danach zu löschen, soweit keine andere Vorschrift etwas anderes bestimmt.
  • Scheidet jemand aus, erhält er eine Kopie der ihn betreffenden Angaben.
  • Die Behörde kann auf Anordnung eine Kopie verlangen.

Was der Arbeitgeber vom Arzt erfährt

Nach der Vorsorge stellt der Arzt eine Vorsorgebescheinigung aus: dass, wann und aus welchem Anlass der Termin stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Absatz 3 ArbMedVV). Hält der Arzt aus Gründen, die allein in der Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er das dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Beschäftigten mitteilen.

Vorsorge und Eignungsuntersuchung nicht vermischen

Vorsorge soll nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden. Geht es aus betrieblichen Gründen nicht anders, muss der Arzt dem Beschäftigten die unterschiedlichen Zwecke offenlegen (§ 3 Absatz 3 ArbMedVV). Die Vorsorge soll außerdem während der Arbeitszeit stattfinden; die Kosten trägt der Arbeitgeber.

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Häufige Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Ist bei Bildschirmarbeit eine Vorsorge Pflicht?

Nein, es ist Angebotsvorsorge: Sie müssen sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Sie umfasst das Angebot einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.

Ab welchem Lärmpegel ist Vorsorge nötig?

Angebotsvorsorge bei Überschreiten von 80 dB(A), Pflichtvorsorge ab 85 dB(A). Gehörschutz wird bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

Erfährt der Arbeitgeber die Untersuchungsergebnisse?

Nein. Er erhält nur die Vorsorgebescheinigung: dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste fällig ist.

Darf jemand ohne Pflichtvorsorge arbeiten?

Nein. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Pflichtvorsorge wahrgenommen wurde (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV). Körperliche Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen des Beschäftigten erfolgen.

Wie lange wird die Vorsorgekartei aufbewahrt?

Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, danach werden die Angaben gelöscht – es sei denn, andere Vorschriften verlangen etwas anderes. Die ausscheidende Person erhält eine Kopie.

Wer bezahlt die Vorsorge?

Der Arbeitgeber. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 ArbSchG).

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) §§ 3 bis 6 und Anhang, § 3 Arbeitsschutzgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.