Kategorie: Betreuung & Kosten

  • Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Kosten, Pflicht und worauf Sie achten sollten

    Sobald Sie auch nur eine Person beschäftigen, schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 vor, dass Ihr Betrieb sicherheitstechnisch und betriebsärztlich betreut wird. Die wenigsten kleinen und mittleren Unternehmen leisten sich dafür eigenes Personal – die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Normalfall. Bleibt die Frage: Was kostet das, und woran erkennen Sie ein gutes Angebot?

    Wann Sie eine Sicherheitsfachkraft brauchen

    Kurz: immer. Die Betreuungspflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten – unabhängig von Branche und Größe. Nur die Form unterscheidet sich: Kleinbetriebe bis 50 Beschäftigte können je nach Branche zwischen Regelbetreuung und dem sogenannten Unternehmermodell wählen (der Unternehmer schult sich selbst und holt sich anlassbezogen Unterstützung). Ab 21 Beschäftigten läuft es auf die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten hinaus – seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 gilt die Betreuung ohne feste Einsatzzeiten bis einschließlich 20 Beschäftigte. Wie viele Stunden das für Ihren Betrieb sind, rechnet Ihnen unser DGUV-V2-Rechner in 30 Sekunden aus.

    Was externe Betreuung am Markt kostet

    • Stundensätze: Üblich sind 75 bis 130 Euro netto pro Einsatzstunde, in Ballungsräumen und bei Spezialthemen auch mehr.
    • Monatspauschalen für Kleinbetriebe: Die Spanne reicht von Billigangeboten um 10 Euro (meist reine Bereitschaft ohne Leistung) bis zu seriösen Paketen zwischen 50 und 150 Euro.
    • Einzelleistungen: Eine Gefährdungsbeurteilung wird einzeln oft ab 480 Euro angeboten, Unterweisungen und Begehungen kommen separat dazu.

    Bei uns starten Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte ab 59 Euro netto im Monat – inklusive digitaler Plattform für Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Fristen. Größere Betriebe zahlen nach Betreuungsumfang gemäß DGUV Vorschrift 2.

    Woran Sie ein seriöses Angebot erkennen

    • Die Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 werden transparent berechnet und im Vertrag ausgewiesen – nicht „nach Aufwand“.
    • Dokumentation gehört dazu: Gefährdungsbeurteilungen, Begehungsberichte und Unterweisungsnachweise bleiben Ihr Eigentum und sind jederzeit abrufbar.
    • Erreichbarkeit ist geregelt – auch zwischen den Terminen, wenn die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft anklopft.
    • Keine versteckten Kosten für „Zusatzleistungen“, die eigentlich Kern der Betreuung sind.

    Ein Warnsignal zum Schluss: Wer Ihnen Betreuung für 9,90 Euro im Monat verkauft, verkauft Ihnen im Ernstfall vor allem eines – die Erkenntnis, dass Sie auf dem Papier betreut waren und in der Realität allein. Die Berufsgenossenschaft prüft nicht den Vertrag, sondern die Wirksamkeit.

    Was den Preis tatsächlich bestimmt

    Der Stundensatz ist nur die halbe Rechnung. Die andere Hälfte ist die Zahl der Stunden – und die ist nicht verhandelbar, sondern ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 2. Zwei Faktoren bestimmen sie:

    • Ihre Betreuungsgruppe. Jede Branche ist per WZ-Kode einer von drei Gruppen zugeordnet. Die Gruppe legt den Faktor für die Grundbetreuung fest: 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr in Gruppe I, 1,5 in Gruppe II, 0,5 in Gruppe III. Ein Metallbaubetrieb und ein Planungsbüro mit gleicher Mitarbeiterzahl liegen deshalb um den Faktor fünf auseinander.
    • Die betriebsspezifische Betreuung. Sie kommt obendrauf und richtet sich nach Ihren tatsächlichen Gefährdungen – hier entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, nicht die Preisliste.

    Wer ein Angebot ohne diese Herleitung bekommt, kann es nicht prüfen. Genau das ist der Grund, warum die Spanne am Markt so groß wirkt: Verglichen werden Pauschalen, die völlig unterschiedliche Leistungsmengen enthalten.

    Regelbetreuung oder Unternehmermodell?

    Bis 50 Beschäftigte haben Sie in vielen Branchen die Wahl. Der Unterschied ist grundsätzlich:

    • Regelbetreuung: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt betreuen Ihren Betrieb mit festgelegten Einsatzzeiten. Sie kaufen Fachkunde ein und bleiben selbst im Hintergrund.
    • Unternehmermodell (bedarfsorientierte Betreuung): Sie als Unternehmer nehmen an Schulungen Ihrer Berufsgenossenschaft teil, bilden sich regelmäßig fort und holen sich Fachkunde nur zu bestimmten Anlässen dazu. Das senkt die laufenden Kosten und erhöht Ihren eigenen Zeitaufwand.

    Das Unternehmermodell rechnet sich, wenn Sie das Thema ohnehin selbst in der Hand behalten wollen. Es geht schief, wenn die Fortbildung schleift – dann fehlt im Ernstfall beides: die eigene Qualifikation und die externe Betreuung.

    Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 gilt für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten die Betreuung nach Anlage 1 – ohne feste Einsatzzeiten. Statt fester Stundenzahlen zählen Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung.

    Vier Fragen, die jedes Angebot beantworten muss

    • Welche Betreuungsgruppe gilt für meinen WZ-Kode, und wie viele Stunden ergeben sich daraus?
    • Was genau ist in der Pauschale enthalten – und was wird zusätzlich berechnet?
    • Wem gehören die Dokumente, wenn der Vertrag endet?
    • Wer ist erreichbar, wenn die Aufsichtsbehörde anruft und der nächste Termin erst in drei Monaten ist?

    Wer diese vier Fragen stellt, sortiert unseriöse Angebote in fünf Minuten aus – ganz ohne Fachwissen.

    Wo steht Ihr Betrieb gerade?

    Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.

    Häufige Fragen zu Kosten und Pflicht

    Ab wann braucht mein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz kennt keine Bagatellgrenze; es unterscheidet nur die Form der Betreuung.

    Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit im Monat?

    Für Kleinbetriebe liegen seriöse Pakete zwischen 50 und 150 Euro netto im Monat. Einzelne Einsatzstunden werden meist mit 75 bis 130 Euro netto berechnet. Entscheidend ist nicht der Stundensatz, sondern die Zahl der Stunden nach DGUV Vorschrift 2.

    Warum sind manche Angebote so viel billiger?

    Weil sie weniger enthalten. Pauschalen unter 20 Euro decken in der Regel nur eine Bereitschaft ab, keine tatsächliche Betreuung. Geprüft wird im Ernstfall aber die Wirksamkeit, nicht der Vertrag.

    Kann ich die Betreuung selbst übernehmen?

    Im Unternehmermodell bis 50 Beschäftigte ja – unter der Bedingung, dass Sie an den Schulungen Ihrer Berufsgenossenschaft teilnehmen und sich fortbilden. Fachkunde für bestimmte Anlässe müssen Sie trotzdem hinzuziehen.

    Was passiert, wenn ich gar keine Betreuung habe?

    Die Berufsgenossenschaft kann die Bestellung anordnen und ein Zwangsgeld festsetzen. Nach einem Unfall stellt sich zusätzlich die Frage nach der Organisationsverantwortung – mit Regress- und Haftungsfolgen.

    Ist die Betreuung steuerlich absetzbar?

    Ja, sie ist Betriebsausgabe. Das gilt auch für Schulungen und die eingesetzte Software.

    Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Sicherheitsbeauftragter: Ab wann Pflicht, welche Aufgaben – und was er nicht ist

    Seit dem 29. Mai 2026 gilt eine neue Schwelle: Erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten muss Ihr Betrieb Sicherheitsbeauftragte bestellen (§ 22 SGB VII). Zwischen 21 und 49 Beschäftigten nur dann, wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ausweist – die meisten Quellen im Netz nennen noch die alte Grenze von 20. Der Sicherheitsbeauftragte wird gern mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit verwechselt – dabei sind Rolle, Ausbildung und Verantwortung grundverschieden.

    Was ein Sicherheitsbeauftragter ist

    Ein Kollege oder eine Kollegin aus dem Betrieb, ehrenamtlich neben der eigentlichen Tätigkeit: Augen und Ohren des Arbeitsschutzes vor Ort. Sicherheitsbeauftragte achten auf vorhandene Schutzeinrichtungen, sprechen Kollegen auf unsicheres Verhalten an und melden Mängel – ohne Weisungsbefugnis und ohne eigene rechtliche Verantwortung. Genau deshalb funktioniert die Rolle: Sie beraten auf Augenhöhe, nicht als Vorgesetzte.

    Wie viele Sie brauchen

    Die Anzahl richtet sich nicht nur nach Kopfzahl, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen: räumliche Nähe, zeitliche Nähe (Schichtbetrieb!), fachliche Nähe zu den Tätigkeiten. Ein Betrieb mit 60 Beschäftigten an zwei Standorten in drei Schichten kommt mit einem einzigen Sicherheitsbeauftragten rechnerisch wie praktisch nicht aus. Feste Bestellstaffeln gibt es dafür nicht mehr – die früheren Tabellen der Berufsgenossenschaften sind entfallen, § 20 DGUV Vorschrift 1 nennt stattdessen genau diese Kriterien. Für die nachvollziehbare Herleitung gibt es die DGUV Information 211-039 („Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten“). Ihr Ergebnis gehört in die Dokumentation – dann ist die Frage bei der nächsten Besichtigung in einem Satz beantwortet.

    Bestellung und Ausbildung

    • Schriftliche Bestellung mit Zuständigkeitsbereich – formlos möglich, aber dokumentiert.
    • Aus- und Fortbildung über die Berufsgenossenschaft – für Mitgliedsbetriebe in der Regel kostenfrei.
    • Einbindung in Begehungen, Unterweisungen und die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (bei mehr als 20 Beschäftigten ebenfalls Pflicht, § 11 ASiG).

    Abgrenzung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine ausgebildete Expertenrolle mit gesetzlich definierten Aufgaben und Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 – sie berät den Unternehmer systematisch, erstellt Gefährdungsbeurteilungen mit und begleitet Behördenkontakte. Der Sicherheitsbeauftragte ersetzt sie nicht, er ergänzt sie im Alltag. Was die externe Betreuung kostet, lesen Sie hier; die Einsatzzeiten für Ihren Betrieb liefert der DGUV-V2-Rechner.

    Übrigens: Die Bestellung, die Schulungsnachweise und die Beteiligung an Begehungen sind klassische Prüfpunkte bei jeder BG-Besichtigung. In unserem System liegen Bestellungen, Qualifikationen und Fristen an einem Ort – nichts läuft ab, ohne dass es jemand merkt.

    Die Schwelle hat sich 2026 geändert

    Fast alle Quellen im Netz nennen noch „mehr als 20 Beschäftigte“. Das stimmt seit dem 29. Mai 2026 nicht mehr. § 22 Absatz 1 SGB VII lautet in der aktuellen Fassung:

    „In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte […] zu bestellen.“

    Damit gilt eine gestufte Regelung:

    • 50 und mehr Beschäftigte: Bestellpflicht ohne Wenn und Aber.
    • Mehr als 20 und weniger als 50: Pflicht nur dann, wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ausweist. Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet – nicht die Kopfzahl.
    • Weniger als 250 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung: Ein einziger Sicherheitsbeauftragter genügt, um die Pflicht zu erfüllen. Das steht ausdrücklich in § 22 Absatz 1 Satz 4 und wird in der Praxis fast nie genutzt.
    • Unabhängig davon: Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht.

    Rechtsgrundlage der Neuregelung ist das Änderungsgesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140). Ziel war die Entlastung kleinerer Betriebe. Wichtig: Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 noch den älteren Stand. Maßgeblich ist das Gesetz.

    Für Sie heißt das konkret: Wenn Sie zwischen 21 und 49 Beschäftigte haben, hängt Ihre Pflicht an einem einzigen Dokument – der Gefährdungsbeurteilung. Wer sie sauber führt, kann die Frage beantworten. Wer sie nicht hat, kann nicht einmal begründen, warum er niemanden bestellt hat.

    Was der Sicherheitsbeauftragte tun soll – und was nicht

    § 22 Absatz 2 SGB VII beschreibt die Aufgabe eng und präzise: unterstützen, sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung überzeugen, auf Gefahren aufmerksam machen. Mehr nicht.

    Daraus folgt, was die Rolle nicht ist:

    • Keine Weisungsbefugnis. Der Sicherheitsbeauftragte kann niemanden anweisen und keine Arbeit stoppen.
    • Keine eigene Rechtsverantwortung. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und den Führungskräften. Die Bestellung verschiebt keine Haftung nach unten.
    • Kein Ersatz für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Sifa ist eine Expertenrolle nach ASiG mit eigenen Einsatzzeiten.
    • Keine Kontrollinstanz. Die Rolle lebt vom Vertrauen der Kollegen. Wer sie als verlängerten Arm der Geschäftsführung einsetzt, macht sie wirkungslos.

    Schützend wirkt dafür § 22 Absatz 3: Sicherheitsbeauftragte dürfen ab der Bestellung bis zu deren Widerruf wegen ihrer Aufgabe nicht benachteiligt werden. Wer unbequeme Mängel meldet, darf dafür keine Nachteile haben.

    Wo steht Ihr Betrieb gerade?

    Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.

    Häufige Fragen zum Sicherheitsbeauftragten

    Ab wie vielen Beschäftigten braucht man einen Sicherheitsbeauftragten?

    Ab regelmäßig 50 Beschäftigten besteht die Pflicht uneingeschränkt. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Diese Stufung gilt seit dem 29. Mai 2026; ältere Quellen nennen noch 20.

    Haftet der Sicherheitsbeauftragte, wenn etwas passiert?

    Nein. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und den Führungskräften. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt und macht auf Gefahren aufmerksam – er hat weder Weisungsbefugnis noch eine eigene rechtliche Verantwortung aus der Bestellung.

    Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?

    Das Gesetz verlangt keine bestimmte Form, in der Praxis ist die schriftliche Bestellung mit benanntem Zuständigkeitsbereich der Standard – schon weil sie bei einer Besichtigung vorgezeigt werden muss.

    Wer bezahlt die Ausbildung?

    Der Betrieb stellt frei, die Aus- und Fortbildung läuft über den zuständigen Unfallversicherungsträger und ist für Mitgliedsbetriebe in der Regel kostenfrei.

    Kann eine Führungskraft Sicherheitsbeauftragter sein?

    Fachlich möglich, praktisch fast immer ein Fehler: Die Rolle lebt davon, dass Kollegen offen über Mängel und unsicheres Verhalten sprechen. Gegenüber dem eigenen Vorgesetzten passiert das selten.

    Ersetzt der Sicherheitsbeauftragte die Fachkraft für Arbeitssicherheit?

    Nein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine ausgebildete Expertenrolle nach dem Arbeitssicherheitsgesetz mit eigenen Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2. Der Sicherheitsbeauftragte ergänzt sie im Alltag.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 22 SGB VII in der Fassung vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), § 20 DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 211-039. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot, Wunsch – und was Arbeitgeber oft falsch machen

    Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den Pflichten, die im Betriebsalltag am häufigsten untergehen – bis die Berufsgenossenschaft die Vorsorgekartei sehen will. Dabei ist die Systematik der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) übersichtlich: Es gibt genau drei Arten.

    Die drei Vorsorgearten

    • Pflichtvorsorge: Ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Beispiele: Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärm ab den oberen Auslösewerten, Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr am Tag, Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung in Pflege und Labor.
    • Angebotsvorsorge: Muss aktiv und nachweisbar angeboten werden, die Teilnahme ist freiwillig. Der Klassiker: Bildschirmarbeit. Auch hier gilt – das Angebot muss dokumentiert sein, sonst war es rechtlich nie da.
    • Wunschvorsorge: Beschäftigte können sie verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Arbeit nicht ausgeschlossen ist – der Arbeitgeber muss sie ermöglichen.

    Der häufigste Denkfehler: Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

    Seit der Reform der ArbMedVV gilt: Vorsorge dient dem Schutz der Beschäftigten, nicht dem Nachweis ihrer Tauglichkeit. Der Arbeitgeber erhält keine Befunde, sondern nur die Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat. Wer „G 25“ und „G 37“ noch als TÜV für Mitarbeiter versteht, arbeitet mit einem Rechtsstand von vorgestern – und riskiert Konflikte mit Datenschutz und Persönlichkeitsrechten.

    Was der Arbeitgeber organisieren muss

    1. Aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, welche Vorsorge für welche Tätigkeit fällig ist.
    2. Betriebsarzt beauftragen und Termine veranlassen bzw. anbieten – vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in den vorgeschriebenen Fristen.
    3. Vorsorgekartei führen: wer, wann, welche Vorsorge – und wann die nächste fällig ist.

    Genau an Punkt 3 scheitert es meistens – nicht aus bösem Willen, sondern weil Excel-Listen niemanden erinnern. In unserem Vorsorgekataster hängen Tätigkeit, Vorsorgeart und Frist zusammen; das System meldet sich, bevor etwas abläuft, nicht nachdem.

    Die Schwellen, die am häufigsten gebraucht werden

    Wann welche Vorsorge fällig ist, steht im Anhang der ArbMedVV. Die Werte, nach denen in der Praxis am meisten gefragt wird:

    • Lärm: Angebotsvorsorge, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) überschritten werden; Pflichtvorsorge, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) erreicht oder überschritten werden. Die Wirkung von Gehörschutz wird dabei nicht abgezogen.
    • Feuchtarbeit: Angebotsvorsorge bei regelmäßig mehr als zwei Stunden am Tag, Pflichtvorsorge ab regelmäßig vier Stunden oder mehr.
    • Bildschirmarbeit: Angebotsvorsorge mit Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sind spezielle Sehhilfen nötig und normale ungeeignet, stellt sie der Arbeitgeber.
    • Atemschutz: Geräte der Gruppe 1 lösen Angebotsvorsorge aus, Geräte der Gruppen 2 und 3 Pflichtvorsorge.

    Pflichtvorsorge ist keine Formalie: Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Vorsorge teilgenommen hat (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV). Und wer eine Angebotsvorsorge einmal ausschlägt, muss sie trotzdem weiter regelmäßig angeboten bekommen (§ 5 Absatz 1).

    Die Vorsorgekartei: was hineingehört – und was nicht

    § 3 Absatz 4 ArbMedVV verlangt eine Vorsorgekartei mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Mehr nicht. Befunde und Diagnosen gehören ausdrücklich nicht hinein – die bleiben beim Arzt.

    • Die Kartei darf digital geführt werden.
    • Die Angaben sind bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und danach zu löschen, soweit keine andere Vorschrift etwas anderes bestimmt.
    • Scheidet jemand aus, erhält er eine Kopie der ihn betreffenden Angaben.
    • Die Behörde kann auf Anordnung eine Kopie verlangen.

    Was der Arbeitgeber vom Arzt erfährt

    Nach der Vorsorge stellt der Arzt eine Vorsorgebescheinigung aus: dass, wann und aus welchem Anlass der Termin stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Absatz 3 ArbMedVV). Hält der Arzt aus Gründen, die allein in der Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er das dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung des Beschäftigten mitteilen.

    Vorsorge und Eignungsuntersuchung nicht vermischen

    Vorsorge soll nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden. Geht es aus betrieblichen Gründen nicht anders, muss der Arzt dem Beschäftigten die unterschiedlichen Zwecke offenlegen (§ 3 Absatz 3 ArbMedVV). Die Vorsorge soll außerdem während der Arbeitszeit stattfinden; die Kosten trägt der Arbeitgeber.

    Wo steht Ihr Betrieb gerade?

    Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.

    Häufige Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

    Ist bei Bildschirmarbeit eine Vorsorge Pflicht?

    Nein, es ist Angebotsvorsorge: Sie müssen sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Sie umfasst das Angebot einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.

    Ab welchem Lärmpegel ist Vorsorge nötig?

    Angebotsvorsorge bei Überschreiten von 80 dB(A), Pflichtvorsorge ab 85 dB(A). Gehörschutz wird bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

    Erfährt der Arbeitgeber die Untersuchungsergebnisse?

    Nein. Er erhält nur die Vorsorgebescheinigung: dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste fällig ist.

    Darf jemand ohne Pflichtvorsorge arbeiten?

    Nein. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Pflichtvorsorge wahrgenommen wurde (§ 4 Absatz 2 ArbMedVV). Körperliche Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen des Beschäftigten erfolgen.

    Wie lange wird die Vorsorgekartei aufbewahrt?

    Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, danach werden die Angaben gelöscht – es sei denn, andere Vorschriften verlangen etwas anderes. Die ausscheidende Person erhält eine Kopie.

    Wer bezahlt die Vorsorge?

    Der Arbeitgeber. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 ArbSchG).

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) §§ 3 bis 6 und Anhang, § 3 Arbeitsschutzgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • DGUV Vorschrift 2 einfach erklärt: Betreuungsgruppen, Einsatzzeiten, Kosten

    Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie viel sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung jedem Betrieb zusteht – und ist gleichzeitig eines der am häufigsten missverstandenen Regelwerke im Arbeitsschutz. Hier ist die Kurzfassung ohne Behördendeutsch.

    Worum geht es?

    Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz muss jeder Betrieb mit Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen – das gilt ab dem ersten Mitarbeiter. Die DGUV Vorschrift 2 übersetzt diese Pflicht in konkrete Zahlen: Wie viele Stunden Betreuung pro Jahr, abhängig von Betriebsgröße und Gefährdung.

    Die Grundbetreuung: drei Gruppen

    Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten werden nach ihrem WZ-Kode (Branchenschlüssel) einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Je Beschäftigtem und Jahr gilt für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt zusammen:

    • Gruppe I – hohe Gefährdung (z. B. Bau, Metallverarbeitung, Chemie): 2,5 Stunden
    • Gruppe II – mittlere Gefährdung (z. B. Produktion, Handwerk, Logistik): 1,5 Stunden
    • Gruppe III – geringe Gefährdung (z. B. Büro, Verwaltung, Handel): 0,5 Stunden

    Ein Produktionsbetrieb mit 25 Beschäftigten kommt so auf 37,5 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Hinzu kommt der betriebsspezifische Teil – zusätzliche Betreuung für besondere Anlässe wie neue Anlagen, Umbauten oder erhöhtes Unfallgeschehen.

    Sonderregeln für kleine Betriebe

    Bis einschließlich 20 Beschäftigte (seit 1. Januar 2026, vorher 10) gilt die Kleinbetriebsbetreuung: keine festen Einsatzzeiten, sondern Grundbetreuung plus anlassbezogene Betreuung – etwa bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung oder nach einem Unfall. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten – die genaue Obergrenze legt Ihre Berufsgenossenschaft fest – können alternativ das Unternehmermodell wählen: Der Chef lässt sich selbst schulen und kauft Betreuung nur bei Bedarf ein. Klingt günstig, verlagert aber Verantwortung und Aufwand auf den Unternehmer – ehrlich gerechnet lohnt es sich seltener, als die Werbung verspricht.

    Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

    Die Berufsgenossenschaften haben die DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 neu gefasst (abgestimmter Mustertext in der Fassung vom 29. November 2024). Für kleine Betriebe ist eine Zahl entscheidend: Die Grenze für die Betreuung nach Anlage 1 stieg von 10 auf 20 Beschäftigte. Die Einteilung sieht jetzt so aus:

    • Bis 20 Beschäftigte – Anlage 1: keine festen Einsatzzeiten. Die Betreuung besteht aus der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogener Betreuung.
    • Mehr als 20 Beschäftigte – Anlage 2: Grundbetreuung mit festen Stunden je nach Betreuungsgruppe, dazu der betriebsspezifische Teil.
    • Alternativ – Unternehmermodell (Anlage 3): bis höchstens 50 Beschäftigte. Die genaue Obergrenze legt Ihre Berufsgenossenschaft fest.

    Anlage 1 im Detail: Betreuung ohne Stundenkonto

    Die Betreuung nach Anlage 1 hat zwei Bausteine: die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuungen. Dabei muss der Sachverstand von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einfließen – es genügt, wenn die erstberatende Person die andere Fachrichtung hinzuzieht.

    Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblichen Änderungen zu wiederholen, spätestens nach einer Frist, die Ihre Berufsgenossenschaft festlegt. Die DGUV gibt als Orientierung vor: höchstens ein Jahr in Gruppe I, höchstens drei Jahre in Gruppe II, höchstens fünf Jahre in Gruppe III.

    „Anlassbezogen“ ist dabei keine Kann-Bestimmung. Bei besonderen Anlässen müssen Sie prüfen, ob Sie Betriebsarzt, Fachkraft oder beide hinzuziehen – etwa bei:

    • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
    • Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
    • Einführung neuer oder grundlegender Änderung bestehender Arbeitsverfahren
    • Tätigkeit von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis, zum Beispiel Schwangere, Stillende, Jugendliche
    • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
    • Erstellung von Notfall-, Hygiene- und Alarmplänen

    Anlage 2: Wie sich die Stunden aufteilen

    Bei mehr als 20 Beschäftigten gelten die Stundensätze der Grundbetreuung für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen. Jede der beiden Professionen muss dabei mindestens 20 Prozent der Zeit erhalten. Ein Betrieb der Gruppe II mit 25 Beschäftigten kommt auf 37,5 Stunden Grundbetreuung im Jahr – davon mindestens je 7,5 Stunden für Betriebsarzt und Fachkraft.

    Wer zählt als Beschäftigter?

    Zugrunde gelegt werden jährliche Durchschnittszahlen. Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, über 20 bis 30 Stunden mit 0,75, darüber mit 1,0. Das kann über die Betreuungsform entscheiden: 16 Vollzeitkräfte und acht Aushilfen mit je zehn Wochenstunden ergeben 16 + 4 = 20 – und damit noch Anlage 1.

    Was kostet die Betreuung?

    Externe Sicherheitsfachkräfte rechnen in Deutschland typischerweise zwischen 75 und 130 Euro pro Einsatzstunde ab. Bei uns gilt: Kleinbetriebe starten ab 59 Euro netto im Monat, größere Betriebe zahlen nach Betreuungsumfang – inklusive der EHS-Plattform, die bei klassischen Anbietern gar nicht erst dabei ist. Die schnellste Antwort für Ihren Betrieb liefert der DGUV-V2-Rechner: Beschäftigtenzahl und Gruppe eingeben, Stunden und Preisschätzung ablesen – 30 Sekunden, kostenlos, ohne Anmeldung.

    Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2

    Ab wie vielen Beschäftigten gelten feste Einsatzzeiten?

    Ab mehr als 20 Beschäftigten nach Anlage 2. Bis 20 Beschäftigte gilt Anlage 1 ohne feste Einsatzzeiten. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2026, vorher lag sie bei 10.

    Wie werden Teilzeitkräfte und Aushilfen gezählt?

    Anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, über 20 bis 30 Stunden mit 0,75, über 30 Stunden mit 1,0. Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt.

    Welche Betreuungsgruppe gilt für meinen Betrieb?

    Das ergibt sich aus Ihrem WZ-Kode (Klassifikation der Wirtschaftszweige). Die Zuordnung zu den Gruppen I bis III steht in Anlage 2 der Vorschrift Ihrer Berufsgenossenschaft.

    Muss ich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beide bestellen?

    Ja. § 2 DGUV Vorschrift 2 verlangt die schriftliche Bestellung beider. In der Grundbetreuung nach Anlage 2 muss jede Profession mindestens 20 Prozent der Einsatzzeit erhalten.

    Was ist das Unternehmermodell?

    Eine alternative, bedarfsorientierte Betreuung: Sie sind als Unternehmer aktiv eingebunden, nehmen an Schulungen Ihrer Berufsgenossenschaft teil und ziehen Fachleute nur zu bestimmten Anlässen hinzu. Möglich bis höchstens 50 Beschäftigte, die genaue Grenze legt die jeweilige Berufsgenossenschaft fest.

    Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung nach Anlage 1 unterstützt werden?

    Bei jeder maßgeblichen Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens nach der von Ihrer Berufsgenossenschaft festgelegten Frist. Die DGUV empfiehlt als Orientierung höchstens ein, drei oder fünf Jahre, je nach Betreuungsgruppe.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: DGUV Vorschrift 2, abgestimmter Mustertext in der Fassung vom 29. November 2024, in Kraft bei den Berufsgenossenschaften seit 1. Januar 2026; Arbeitssicherheitsgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.