Seit dem 29. Mai 2026 gilt eine neue Schwelle: Erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten muss Ihr Betrieb Sicherheitsbeauftragte bestellen (§ 22 SGB VII). Zwischen 21 und 49 Beschäftigten nur dann, wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ausweist – die meisten Quellen im Netz nennen noch die alte Grenze von 20. Der Sicherheitsbeauftragte wird gern mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit verwechselt – dabei sind Rolle, Ausbildung und Verantwortung grundverschieden.
Was ein Sicherheitsbeauftragter ist
Ein Kollege oder eine Kollegin aus dem Betrieb, ehrenamtlich neben der eigentlichen Tätigkeit: Augen und Ohren des Arbeitsschutzes vor Ort. Sicherheitsbeauftragte achten auf vorhandene Schutzeinrichtungen, sprechen Kollegen auf unsicheres Verhalten an und melden Mängel – ohne Weisungsbefugnis und ohne eigene rechtliche Verantwortung. Genau deshalb funktioniert die Rolle: Sie beraten auf Augenhöhe, nicht als Vorgesetzte.
Wie viele Sie brauchen
Die Anzahl richtet sich nicht nur nach Kopfzahl, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen: räumliche Nähe, zeitliche Nähe (Schichtbetrieb!), fachliche Nähe zu den Tätigkeiten. Ein Betrieb mit 60 Beschäftigten an zwei Standorten in drei Schichten kommt mit einem einzigen Sicherheitsbeauftragten rechnerisch wie praktisch nicht aus. Feste Bestellstaffeln gibt es dafür nicht mehr – die früheren Tabellen der Berufsgenossenschaften sind entfallen, § 20 DGUV Vorschrift 1 nennt stattdessen genau diese Kriterien. Für die nachvollziehbare Herleitung gibt es die DGUV Information 211-039 („Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten“). Ihr Ergebnis gehört in die Dokumentation – dann ist die Frage bei der nächsten Besichtigung in einem Satz beantwortet.
Bestellung und Ausbildung
- Schriftliche Bestellung mit Zuständigkeitsbereich – formlos möglich, aber dokumentiert.
- Aus- und Fortbildung über die Berufsgenossenschaft – für Mitgliedsbetriebe in der Regel kostenfrei.
- Einbindung in Begehungen, Unterweisungen und die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (bei mehr als 20 Beschäftigten ebenfalls Pflicht, § 11 ASiG).
Abgrenzung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine ausgebildete Expertenrolle mit gesetzlich definierten Aufgaben und Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 – sie berät den Unternehmer systematisch, erstellt Gefährdungsbeurteilungen mit und begleitet Behördenkontakte. Der Sicherheitsbeauftragte ersetzt sie nicht, er ergänzt sie im Alltag. Was die externe Betreuung kostet, lesen Sie hier; die Einsatzzeiten für Ihren Betrieb liefert der DGUV-V2-Rechner.
Übrigens: Die Bestellung, die Schulungsnachweise und die Beteiligung an Begehungen sind klassische Prüfpunkte bei jeder BG-Besichtigung. In unserem System liegen Bestellungen, Qualifikationen und Fristen an einem Ort – nichts läuft ab, ohne dass es jemand merkt.
Die Schwelle hat sich 2026 geändert
Fast alle Quellen im Netz nennen noch „mehr als 20 Beschäftigte“. Das stimmt seit dem 29. Mai 2026 nicht mehr. § 22 Absatz 1 SGB VII lautet in der aktuellen Fassung:
„In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte […] zu bestellen.“
Damit gilt eine gestufte Regelung:
- 50 und mehr Beschäftigte: Bestellpflicht ohne Wenn und Aber.
- Mehr als 20 und weniger als 50: Pflicht nur dann, wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ausweist. Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet – nicht die Kopfzahl.
- Weniger als 250 Beschäftigte ohne besondere Gefährdung: Ein einziger Sicherheitsbeauftragter genügt, um die Pflicht zu erfüllen. Das steht ausdrücklich in § 22 Absatz 1 Satz 4 und wird in der Praxis fast nie genutzt.
- Unabhängig davon: Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht.
Rechtsgrundlage der Neuregelung ist das Änderungsgesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140). Ziel war die Entlastung kleinerer Betriebe. Wichtig: Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 noch den älteren Stand. Maßgeblich ist das Gesetz.
Für Sie heißt das konkret: Wenn Sie zwischen 21 und 49 Beschäftigte haben, hängt Ihre Pflicht an einem einzigen Dokument – der Gefährdungsbeurteilung. Wer sie sauber führt, kann die Frage beantworten. Wer sie nicht hat, kann nicht einmal begründen, warum er niemanden bestellt hat.
Was der Sicherheitsbeauftragte tun soll – und was nicht
§ 22 Absatz 2 SGB VII beschreibt die Aufgabe eng und präzise: unterstützen, sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung überzeugen, auf Gefahren aufmerksam machen. Mehr nicht.
Daraus folgt, was die Rolle nicht ist:
- Keine Weisungsbefugnis. Der Sicherheitsbeauftragte kann niemanden anweisen und keine Arbeit stoppen.
- Keine eigene Rechtsverantwortung. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und den Führungskräften. Die Bestellung verschiebt keine Haftung nach unten.
- Kein Ersatz für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Sifa ist eine Expertenrolle nach ASiG mit eigenen Einsatzzeiten.
- Keine Kontrollinstanz. Die Rolle lebt vom Vertrauen der Kollegen. Wer sie als verlängerten Arm der Geschäftsführung einsetzt, macht sie wirkungslos.
Schützend wirkt dafür § 22 Absatz 3: Sicherheitsbeauftragte dürfen ab der Bestellung bis zu deren Widerruf wegen ihrer Aufgabe nicht benachteiligt werden. Wer unbequeme Mängel meldet, darf dafür keine Nachteile haben.
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Häufige Fragen zum Sicherheitsbeauftragten
Ab wie vielen Beschäftigten braucht man einen Sicherheitsbeauftragten?
Ab regelmäßig 50 Beschäftigten besteht die Pflicht uneingeschränkt. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Diese Stufung gilt seit dem 29. Mai 2026; ältere Quellen nennen noch 20.
Haftet der Sicherheitsbeauftragte, wenn etwas passiert?
Nein. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und den Führungskräften. Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt und macht auf Gefahren aufmerksam – er hat weder Weisungsbefugnis noch eine eigene rechtliche Verantwortung aus der Bestellung.
Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?
Das Gesetz verlangt keine bestimmte Form, in der Praxis ist die schriftliche Bestellung mit benanntem Zuständigkeitsbereich der Standard – schon weil sie bei einer Besichtigung vorgezeigt werden muss.
Wer bezahlt die Ausbildung?
Der Betrieb stellt frei, die Aus- und Fortbildung läuft über den zuständigen Unfallversicherungsträger und ist für Mitgliedsbetriebe in der Regel kostenfrei.
Kann eine Führungskraft Sicherheitsbeauftragter sein?
Fachlich möglich, praktisch fast immer ein Fehler: Die Rolle lebt davon, dass Kollegen offen über Mängel und unsicheres Verhalten sprechen. Gegenüber dem eigenen Vorgesetzten passiert das selten.
Ersetzt der Sicherheitsbeauftragte die Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Nein. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine ausgebildete Expertenrolle nach dem Arbeitssicherheitsgesetz mit eigenen Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2. Der Sicherheitsbeauftragte ergänzt sie im Alltag.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 22 SGB VII in der Fassung vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140), § 20 DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 211-039. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.