Seit 2013 steht es ausdrücklich im Gesetz: Die Gefährdungsbeurteilung muss auch die psychische Belastung bei der Arbeit erfassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Trotzdem ist sie in vielen Betrieben schlicht nicht vorhanden – und die Aufsichtsbehörden fragen inzwischen gezielt danach. Zeit, das Thema vom Sockel „zu kompliziert“ zu holen.
Worum es geht – und worum nicht
Beurteilt wird nicht die Psyche Ihrer Beschäftigten, sondern die Arbeitsbedingungen: Arbeitsintensität und Zeitdruck, Handlungsspielraum, Arbeitszeitgestaltung, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung. Es geht also nicht um Diagnosen, sondern um Fragen wie: Häufen sich Überstunden? Gibt es ständige Unterbrechungen? Ist die Vertretung geregelt? Wird am Wochenende selbstverständlich erreichbar erwartet?
Drei bewährte Methoden
- Standardisierte Befragung: Anonymer Fragebogen zu den Belastungsfaktoren – gut skalierbar, liefert vergleichbare Zahlen, braucht aber genügend Teilnehmer.
- Moderierte Workshops: Kleine Runden je Arbeitsbereich, die Belastungen konkret benennen und direkt Maßnahmenideen liefern – für kleine und mittlere Betriebe meist der effizienteste Weg.
- Beobachtungsinterviews: Fachlich begleitete Begehung mit strukturierten Gesprächen – aufwendiger, aber präzise.
Die typischen Fehler
- Eine Mitarbeiterzufriedenheits-Umfrage abheften und „psychische GBU“ draufschreiben – das prüft die Aufsicht in fünf Minuten auseinander.
- Befragen, aber keine Maßnahmen ableiten. Eine Beurteilung ohne Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle ist rechtlich unvollständig – und signalisiert der Belegschaft: War wohl nicht so wichtig.
- Warten auf den perfekten Zeitpunkt. Ein pragmatischer Start je Arbeitsbereich schlägt das ewig geplante Großprojekt.
Die Rechtsgrundlage – und warum sie keine Kür ist
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber schon in seinen Grundsätzen, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Seit der Gesetzesänderung vom 19. Oktober 2013 nennt § 5 Absatz 3 Nummer 6 die psychische Belastung zudem ausdrücklich als Gefährdungsfaktor der Gefährdungsbeurteilung.
Sie ist damit kein Zusatzmodul, sondern Teil derselben Gefährdungsbeurteilung, die Sie ohnehin führen müssen – mit denselben Anforderungen an Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation.
Sechs Bereiche, auf die es ankommt
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) – Bund, Länder und Unfallversicherungsträger – hat in ihren Empfehlungen zur psychischen Belastung sechs Gestaltungsbereiche beschrieben. Sie sind der Maßstab, an dem sich die Aufsicht orientiert:
- Arbeitsinhalte und -aufgabe: Vollständigkeit der Tätigkeit, Handlungsspielraum, Informationsangebot, emotionale Anforderungen
- Arbeitsorganisation: Arbeitsintensität, Zeitdruck, Störungen und Unterbrechungen, Kommunikation
- Arbeitszeit: Dauer, Lage, Pausen, Erholungszeiten, Erreichbarkeit
- Soziale Beziehungen: zu Kollegen und Vorgesetzten, Unterstützung, Konflikte
- Arbeitsmittel: vor allem Software und digitale Werkzeuge, die funktionieren oder eben nicht
- Arbeitsumgebung: Lärm, Beleuchtung, Klima, Raumgestaltung
Das Vorgehen in sieben Schritten
Die GDA-Empfehlungen gliedern das Verfahren in sieben Schritte: Vorbereitung, Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten, Ermittlung und Beurteilung der Belastung, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle, Aktualisierung und Dokumentation. Der Kern liegt im vierten und fünften Schritt: Eine Beurteilung, aus der keine Maßnahmen folgen – oder deren Maßnahmen nie überprüft werden – ist unvollständig.
Der Betriebsrat ist mit im Boot
Wo es einen Betriebsrat gibt, bestimmt er bei Regelungen zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG). Das betrifft auch die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung – Methode, Vorgehen, Beteiligung. Früh einbinden spart Monate.
In unserem System ist die psychische Belastung fester Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung: geführte Erfassung je Arbeitsbereich, Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen, Wiedervorlage automatisch. So wird aus der Pflicht ein Prozess, der genau dort ansetzt, wo Fehlzeiten und Fluktuation entstehen.
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Häufige Fragen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung
Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Ja. § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG nennt die psychische Belastung seit Oktober 2013 ausdrücklich. Sie gehört zur Gefährdungsbeurteilung, die ab dem ersten Beschäftigten Pflicht ist.
Muss ich dafür eine Mitarbeiterbefragung durchführen?
Nein. Das Gesetz schreibt keine Methode vor. Befragung, moderierter Workshop und Beobachtungsinterview sind anerkannte Wege – in kleinen Betrieben ist der Workshop oft der praktikabelste.
Wird dabei die Psyche der Mitarbeiter beurteilt?
Nein. Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen – Arbeitsinhalt, Organisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Umgebung. Es geht nicht um Diagnosen einzelner Personen.
Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
Ja, nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG bei Regelungen zum Gesundheitsschutz – dazu gehört die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung.
Wie oft muss sie wiederholt werden?
Eine feste Frist gibt es nicht. Sie ist fortzuschreiben, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern oder die Wirksamkeitskontrolle zeigt, dass Maßnahmen nicht greifen.
Reicht eine Mitarbeiterzufriedenheitsumfrage?
In der Regel nicht. Zufriedenheit ist nicht dasselbe wie Belastung, und ohne Beurteilung, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle fehlen die entscheidenden Schritte.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 87 BetrVG, GDA-Empfehlungen „Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ (4. Auflage 2022, aktualisiert 2026). Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.