Kategorie: Gefährdungsbeurteilung

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen: Kosten, Ablauf und Dauer

    Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament des Arbeitsschutzes – und die Unterlage, nach der Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht zuerst fragen. Wer sie nicht hat, hat ein Problem; wer sie veraltet in einem Ordner von 2019 hat, ebenfalls. Hier lesen Sie, was es kostet, sie professionell erstellen zu lassen, und wie der Ablauf aussieht.

    Die Kosten im Überblick

    • Einzelbeauftragung: Je Arbeitsbereich oder Tätigkeit werden am Markt meist 480 bis 1.500 Euro fällig, abhängig von Komplexität und Gefährdungslage.
    • Im Betreuungspaket: Läuft die Gefährdungsbeurteilung über eine laufende sicherheitstechnische Betreuung, ist sie Teil der Einsatzzeit – für Kleinbetriebe bei uns ab 59 Euro netto monatlich, inklusive Pflege und Fortschreibung.
    • Selbst erstellen mit System: Mit geprüften Vorlagen und digitaler Führung kommen Sie deutlich günstiger weg – brauchen aber jemanden mit Fachkunde, der das Ergebnis bewertet.

    So läuft die Erstellung ab

    1. Bestandsaufnahme: Arbeitsbereiche, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Gefahrstoffe werden erfasst – bei uns digital, per strukturiertem Fragenkatalog.
    2. Gefährdungen ermitteln: Von mechanischen Gefährdungen über Lärm und Gefahrstoffe bis zur psychischen Belastung – systematisch je Tätigkeit.
    3. Risiko bewerten: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er? Daraus ergibt sich der Handlungsbedarf.
    4. Maßnahmen festlegen: Nach dem STOP-Prinzip – Substitution vor technischen vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen. Mit Verantwortlichen und Terminen.
    5. Wirksamkeit prüfen und fortschreiben: Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Dokument, sondern ein Prozess. Neue Maschine, neuer Stoff, neuer Arbeitsplatz – die Beurteilung zieht nach.

    Papier oder digital?

    Rechtlich ist beides zulässig – dokumentiert sein muss sie seit 2013 in jedem Betrieb, auch unter 10 Beschäftigten. Der Unterschied zeigt sich im Alltag: Im Ordner veraltet die Beurteilung unbemerkt, im System erinnert sie an fällige Überprüfungen, verknüpft Maßnahmen mit Verantwortlichen und liefert bei einer BG-Prüfung den Nachweis auf Knopfdruck. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen lesen Sie in unserem Beitrag „Ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?“.

    Wer die Gefährdungsbeurteilung erstellen darf

    Die Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber – das lässt sich nicht delegieren. Erstellen darf er sie selbst, wenn er die nötige Fachkunde hat. Die Betriebssicherheitsverordnung formuliert es für Arbeitsmittel ausdrücklich: Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; wer die Kenntnisse nicht selbst hat, muss sich fachkundig beraten lassen (§ 3 Absatz 3 BetrSichV).

    Genau dafür gibt es die Fachkraft für Arbeitssicherheit: Nach § 6 ASiG berät sie den Arbeitgeber ausdrücklich bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

    Oft schon bezahlt, ohne dass Sie es wissen

    Wer bereits sicherheitstechnisch betreut wird, sollte in den Vertrag schauen. In Betrieben bis 20 Beschäftigte ist die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 der Kern der Betreuung. Bei größeren Betrieben gehört sie nach Anlage 2 zur Grundbetreuung. Eine separate Rechnung für „die Gefährdungsbeurteilung“ ist dann erklärungsbedürftig.

    Was den Preis treibt – und was ihn senkt

    Der größte Kostenfaktor ist die Zahl der zu beurteilenden Tätigkeiten. Hier hilft das Gesetz: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Absatz 2 ArbSchG). Zehn gleiche Büroarbeitsplätze sind eine Beurteilung, nicht zehn.

    Teurer wird es durch Gefahrstoffe, Maschinen mit besonderen Gefährdungen und die psychische Belastung, die methodisch eigenes Vorgehen braucht. Günstiger wird es, wenn Sie gut vorbereitet sind.

    Diese Unterlagen sparen Ihnen Geld

    • eine Liste der Tätigkeiten und Arbeitsbereiche mit Anzahl der Beschäftigten
    • eine Übersicht der Maschinen und Arbeitsmittel mit den letzten Prüfnachweisen
    • das Gefahrstoffverzeichnis mit aktuellen Sicherheitsdatenblättern
    • das Verbandbuch und die Unfallanzeigen der letzten Jahre
    • Grundriss sowie Flucht- und Rettungswegplan

    Je vollständiger diese Liste vor dem ersten Termin vorliegt, desto weniger bezahlte Zeit geht in die Bestandsaufnahme.

    Wie lange dauert es?

    Als Richtwert aus der Praxis: Für einen Betrieb mit wenigen, überschaubaren Tätigkeiten reicht meist eine halbtägige Begehung, die Ausarbeitung dauert einige Tage. Mit Abstimmung und Umsetzung der ersten Maßnahmen sollten Sie zwei bis vier Wochen einplanen. Bei Gefahrstoffen, vielen Maschinen oder mehreren Standorten entsprechend länger.

    Wo steht Ihr Betrieb gerade?

    Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.

    Häufige Fragen zu Kosten und Ablauf

    Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung?

    Einzeln beauftragt werden am Markt meist 480 bis 1.500 Euro je Arbeitsbereich fällig. In einer laufenden Betreuung ist sie Teil der Leistung – für Kleinbetriebe bei uns ab 59 Euro netto im Monat.

    Darf ich die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen?

    Ja, wenn Sie die nötige Fachkunde haben. Andernfalls müssen Sie sich fachkundig beraten lassen. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall bei Ihnen.

    Brauche ich für jeden Arbeitsplatz eine eigene Beurteilung?

    Nein. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Absatz 2 ArbSchG).

    Ist die Gefährdungsbeurteilung in der Sifa-Betreuung enthalten?

    In aller Regel ja: Bis 20 Beschäftigte ist die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung Kern der Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2, darüber gehört sie zur Grundbetreuung nach Anlage 2.

    Wie lange dauert die Erstellung?

    Für einen überschaubaren Betrieb als Richtwert zwei bis vier Wochen von der Begehung bis zur abgestimmten Fassung. Mehr Gefahrstoffe, Maschinen oder Standorte verlängern das.

    Was muss ich vorbereiten?

    Tätigkeitsliste, Maschinen- und Prüfübersicht, Gefahrstoffverzeichnis mit Sicherheitsdatenblättern, Unfallunterlagen sowie Grundriss und Fluchtwegplan.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Arbeitssicherheitsgesetz, DGUV Vorschrift 2 (Fassung 2026). Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Psychische Gefährdungsbeurteilung: Seit 2013 Pflicht – so setzen Sie sie pragmatisch um

    Seit 2013 steht es ausdrücklich im Gesetz: Die Gefährdungsbeurteilung muss auch die psychische Belastung bei der Arbeit erfassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Trotzdem ist sie in vielen Betrieben schlicht nicht vorhanden – und die Aufsichtsbehörden fragen inzwischen gezielt danach. Zeit, das Thema vom Sockel „zu kompliziert“ zu holen.

    Worum es geht – und worum nicht

    Beurteilt wird nicht die Psyche Ihrer Beschäftigten, sondern die Arbeitsbedingungen: Arbeitsintensität und Zeitdruck, Handlungsspielraum, Arbeitszeitgestaltung, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung. Es geht also nicht um Diagnosen, sondern um Fragen wie: Häufen sich Überstunden? Gibt es ständige Unterbrechungen? Ist die Vertretung geregelt? Wird am Wochenende selbstverständlich erreichbar erwartet?

    Drei bewährte Methoden

    • Standardisierte Befragung: Anonymer Fragebogen zu den Belastungsfaktoren – gut skalierbar, liefert vergleichbare Zahlen, braucht aber genügend Teilnehmer.
    • Moderierte Workshops: Kleine Runden je Arbeitsbereich, die Belastungen konkret benennen und direkt Maßnahmenideen liefern – für kleine und mittlere Betriebe meist der effizienteste Weg.
    • Beobachtungsinterviews: Fachlich begleitete Begehung mit strukturierten Gesprächen – aufwendiger, aber präzise.

    Die typischen Fehler

    • Eine Mitarbeiterzufriedenheits-Umfrage abheften und „psychische GBU“ draufschreiben – das prüft die Aufsicht in fünf Minuten auseinander.
    • Befragen, aber keine Maßnahmen ableiten. Eine Beurteilung ohne Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle ist rechtlich unvollständig – und signalisiert der Belegschaft: War wohl nicht so wichtig.
    • Warten auf den perfekten Zeitpunkt. Ein pragmatischer Start je Arbeitsbereich schlägt das ewig geplante Großprojekt.

    Die Rechtsgrundlage – und warum sie keine Kür ist

    Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber schon in seinen Grundsätzen, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Seit der Gesetzesänderung vom 19. Oktober 2013 nennt § 5 Absatz 3 Nummer 6 die psychische Belastung zudem ausdrücklich als Gefährdungsfaktor der Gefährdungsbeurteilung.

    Sie ist damit kein Zusatzmodul, sondern Teil derselben Gefährdungsbeurteilung, die Sie ohnehin führen müssen – mit denselben Anforderungen an Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation.

    Sechs Bereiche, auf die es ankommt

    Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) – Bund, Länder und Unfallversicherungsträger – hat in ihren Empfehlungen zur psychischen Belastung sechs Gestaltungsbereiche beschrieben. Sie sind der Maßstab, an dem sich die Aufsicht orientiert:

    • Arbeitsinhalte und -aufgabe: Vollständigkeit der Tätigkeit, Handlungsspielraum, Informationsangebot, emotionale Anforderungen
    • Arbeitsorganisation: Arbeitsintensität, Zeitdruck, Störungen und Unterbrechungen, Kommunikation
    • Arbeitszeit: Dauer, Lage, Pausen, Erholungszeiten, Erreichbarkeit
    • Soziale Beziehungen: zu Kollegen und Vorgesetzten, Unterstützung, Konflikte
    • Arbeitsmittel: vor allem Software und digitale Werkzeuge, die funktionieren oder eben nicht
    • Arbeitsumgebung: Lärm, Beleuchtung, Klima, Raumgestaltung

    Das Vorgehen in sieben Schritten

    Die GDA-Empfehlungen gliedern das Verfahren in sieben Schritte: Vorbereitung, Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten, Ermittlung und Beurteilung der Belastung, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle, Aktualisierung und Dokumentation. Der Kern liegt im vierten und fünften Schritt: Eine Beurteilung, aus der keine Maßnahmen folgen – oder deren Maßnahmen nie überprüft werden – ist unvollständig.

    Der Betriebsrat ist mit im Boot

    Wo es einen Betriebsrat gibt, bestimmt er bei Regelungen zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit (§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG). Das betrifft auch die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung – Methode, Vorgehen, Beteiligung. Früh einbinden spart Monate.

    In unserem System ist die psychische Belastung fester Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung: geführte Erfassung je Arbeitsbereich, Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen, Wiedervorlage automatisch. So wird aus der Pflicht ein Prozess, der genau dort ansetzt, wo Fehlzeiten und Fluktuation entstehen.

    Wo steht Ihr Betrieb gerade?

    Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.

    Häufige Fragen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung

    Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

    Ja. § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG nennt die psychische Belastung seit Oktober 2013 ausdrücklich. Sie gehört zur Gefährdungsbeurteilung, die ab dem ersten Beschäftigten Pflicht ist.

    Muss ich dafür eine Mitarbeiterbefragung durchführen?

    Nein. Das Gesetz schreibt keine Methode vor. Befragung, moderierter Workshop und Beobachtungsinterview sind anerkannte Wege – in kleinen Betrieben ist der Workshop oft der praktikabelste.

    Wird dabei die Psyche der Mitarbeiter beurteilt?

    Nein. Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen – Arbeitsinhalt, Organisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Umgebung. Es geht nicht um Diagnosen einzelner Personen.

    Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

    Ja, nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG bei Regelungen zum Gesundheitsschutz – dazu gehört die Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung.

    Wie oft muss sie wiederholt werden?

    Eine feste Frist gibt es nicht. Sie ist fortzuschreiben, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern oder die Wirksamkeitskontrolle zeigt, dass Maßnahmen nicht greifen.

    Reicht eine Mitarbeiterzufriedenheitsumfrage?

    In der Regel nicht. Zufriedenheit ist nicht dasselbe wie Belastung, und ohne Beurteilung, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle fehlen die entscheidenden Schritte.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz, § 87 BetrVG, GDA-Empfehlungen „Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ (4. Auflage 2022, aktualisiert 2026). Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  • Gefährdungsbeurteilung: Pflicht ab dem ersten Beschäftigten – so wird sie machbar

    Die Gefährdungsbeurteilung ist das Fundament des Arbeitsschutzes – und der Punkt, an dem die meisten Betriebe scheitern. Nicht, weil sie zu schwer wäre, sondern weil sie im Alltag untergeht. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen: Wer braucht sie, was droht ohne, und wie wird sie machbar.

    Pflicht ab dem ersten Beschäftigten

    § 5 Arbeitsschutzgesetz ist eindeutig: Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungen für seine Beschäftigten beurteilen – ab dem ersten Mitarbeiter, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Es gibt keine Bagatellgrenze, keine Ausnahme für Büros und keine Schonfrist für Gründer. Auch der Zwei-Mann-Handwerksbetrieb und die Arztpraxis mit einer Angestellten sind in der Pflicht.

    Was passiert ohne?

    Im Normalbetrieb: erstmal nichts. Genau das macht die Sache tückisch. Die Rechnung kommt zu den unpassendsten Momenten – bei der Kontrolle durch Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht drohen Auflagen und Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Richtig teuer wird es nach einem Arbeitsunfall: Fehlt die Gefährdungsbeurteilung, stehen Regressforderungen der Unfallversicherung und im Ernstfall strafrechtliche Ermittlungen im Raum. Die Frage ist dann nicht mehr, ob Sie etwas falsch gemacht haben, sondern ob Sie das Gegenteil beweisen können.

    Die sieben Schritte – kurz erklärt

    1. Vorbereiten: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen – vom Lager bis zum Schreibtisch.
    2. Gefährdungen ermitteln: Maschinen, Gefahrstoffe, Lärm, Bildschirmarbeit, psychische Belastung – systematisch, nicht nach Bauchgefühl.
    3. Beurteilen: Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, wie schwer wäre er?
    4. Maßnahmen festlegen: nach dem STOP-Prinzip – Substitution vor Technik vor Organisation vor persönlicher Schutzausrüstung.
    5. Maßnahmen umsetzen: mit Verantwortlichem und Termin. Eine Maßnahme ohne Termin ist ein Wunsch.
    6. Wirksamkeit prüfen: Hat die Maßnahme das Problem gelöst – oder nur das Papier beruhigt?
    7. Fortschreiben: Neue Maschine, neuer Arbeitsplatz, neuer Stoff – die Beurteilung wächst mit oder sie veraltet.

    Wie oft muss aktualisiert werden?

    Das Gesetz nennt keine starre Frist, sondern Anlässe: bei Änderungen im Betrieb, nach Unfällen und Beinaheunfällen, bei neuen Erkenntnissen. In der Praxis hat sich die regelmäßige Überprüfung bewährt – wer sie jährlich einplant, ist auf der sicheren Seite und muss vor keiner Kontrolle zittern.

    Digital statt Ordner: der realistische Weg

    Das klassische Scheitern sieht so aus: Ein Berater erstellt einmal einen dicken Ordner, der Ordner wandert ins Regal, drei Jahre später weiß niemand mehr, was drinsteht. Der digitale Weg dreht das um: Sie starten mit einer branchenspezifischen Vorlage statt einem leeren Blatt, Maßnahmen bekommen Verantwortliche und Termine, das System erinnert an die Überprüfung – und bei der nächsten Kontrolle exportieren Sie den aktuellen Stand auf Knopfdruck.

    Der hartnäckigste Irrtum: „Unter zehn Beschäftigten muss ich nichts aufschreiben“

    Diese Aussage hält sich seit Jahren – und sie ist falsch. Die frühere Erleichterung für Kleinbetriebe steht nicht mehr im Gesetz. § 6 Absatz 1 ArbSchG gilt heute ohne Größengrenze:

    „Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.“

    Drei Dinge müssen also aus Ihren Unterlagen hervorgehen: das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung. Der letzte Punkt fehlt in der Praxis fast immer – die Wirksamkeitskontrolle ist der häufigste blinde Fleck.

    Der Umfang darf klein sein: Bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefasste Angaben (§ 6 Absatz 1 Satz 2), und für gleichartige Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit (§ 5 Absatz 2). Ein Friseursalon braucht keine Beurteilung je Stuhl. Aber er braucht eine.

    Die sechs Gefährdungsfaktoren aus dem Gesetz

    § 5 Absatz 3 ArbSchG benennt, woraus sich Gefährdungen „insbesondere“ ergeben können. Diese Liste ist die beste Checkliste, die es für den Einstieg gibt:

    • die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
    • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
    • die Gestaltung, Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie der Umgang damit
    • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
    • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
    • psychische Belastungen bei der Arbeit

    Der letzte Punkt steht seit 2013 ausdrücklich im Gesetz und wird trotzdem am häufigsten übergangen. Auch die Arbeitszeitgestaltung – Schichtmodelle, Rufbereitschaft, ständige Erreichbarkeit – ist keine Personalfrage, sondern ein Gefährdungsfaktor nach Nummer 4.

    Wann die Beurteilung fortgeschrieben werden muss

    Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht, dafür klare Anlässe:

    • neue oder geänderte Arbeitsplätze, Maschinen, Stoffe oder Verfahren
    • nach Unfällen und Beinaheunfällen – besonders nach Beinaheunfällen, weil hier noch nichts passiert ist
    • bei neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen oder geänderten Vorschriften
    • wenn die Wirksamkeitskontrolle zeigt, dass eine Maßnahme nicht greift

    Wer zusätzlich einen festen jährlichen Termin setzt, wird von keiner dieser Situationen überrascht. Der Aufwand dafür ist klein, wenn die Beurteilung ohnehin gepflegt wird – und groß, wenn sie drei Jahre im Regal stand.

    Nicht sicher, wo Ihr Betrieb steht? Im kostenlosen Erstgespräch bekommen Sie in 15 Minuten eine ehrliche Einschätzung – und mit dem DGUV-V2-Rechner vorab Ihren Betreuungsbedarf samt Preisschätzung.

    Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

    Ab wie vielen Mitarbeitern ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

    Ab dem ersten Beschäftigten. § 5 ArbSchG kennt keine Bagatellgrenze – weder nach Branche noch nach Betriebsgröße.

    Muss ich die Gefährdungsbeurteilung wirklich schriftlich dokumentieren?

    Ja. § 6 Absatz 1 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen Ergebnis, Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung hervorgehen. Die frühere Erleichterung für kleine Betriebe gibt es nicht mehr.

    Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

    Immer dann, wenn sich etwas ändert: neue Arbeitsplätze, Maschinen oder Stoffe, nach Unfällen und Beinaheunfällen, bei neuen Erkenntnissen oder Vorschriften. Eine jährliche Überprüfung als fester Termin hat sich bewährt.

    Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

    Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber. Erstellen darf sie jede fachkundige Person – in der Praxis mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, die dabei ohnehin mitzuwirken haben.

    Muss die psychische Belastung mit beurteilt werden?

    Ja, sie ist seit 2013 ausdrücklich in § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG genannt und damit fester Bestandteil – nicht als Kür, sondern als einer von sechs Gefährdungsfaktoren.

    Was kostet es, wenn die Gefährdungsbeurteilung fehlt?

    Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder ist sie nicht dokumentiert, ist das nach den Arbeitsschutzverordnungen eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 5.000 Euro. Ordnet die Behörde die Erstellung an und geschieht trotzdem nichts, sind bis 30.000 Euro möglich (§ 25 ArbSchG). Teurer wird es nach einem Unfall: Dann geht es um Regressforderungen der Unfallversicherung und um die Frage der Organisationsverantwortung.

    Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.