„Wir sind doch nur ein kleiner Betrieb“ ist der teuerste Satz im Arbeitsschutz. Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine Bagatellgrenze: Die Pflichten gelten ab dem ersten Beschäftigten – Minijobber und Azubis eingeschlossen. Die gute Nachricht: Der Aufwand ist überschaubar, wenn man weiß, was wirklich verlangt wird. Hier sind die sieben Pflichten, auf die es ankommt.
- Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren (§§ 5, 6 ArbSchG). Die frühere Erleichterung für Betriebe unter 10 Beschäftigten ist seit 2013 Geschichte – dokumentiert werden muss in jeder Betriebsgröße.
- Beschäftigte unterweisen (§ 12 ArbSchG): vor Arbeitsaufnahme, bei Veränderungen und danach regelmäßig – mindestens jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1), mit Nachweis.
- Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherstellen (ASiG, DGUV Vorschrift 2) – auch als Kleinbetrieb. Details dazu im Beitrag externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Erste Hilfe organisieren: Verbandkasten, ausgebildete Ersthelfer (bei 2 bis 20 Anwesenden mindestens einer, darüber in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, sonst 10 % der Anwesenden), Notfallnummern.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten bzw. veranlassen (ArbMedVV) – je nach Tätigkeit Pflicht- oder Angebotsvorsorge, vom Bildschirmarbeitsplatz bis zum Gefahrstoffkontakt.
- Arbeitsmittel prüfen lassen (BetrSichV): von der Leiter über das Regal bis zur elektrischen Anlage – mit festen Fristen und dokumentierten Ergebnissen.
- Unfälle melden und dokumentieren: bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen drei Tagen an die Berufsgenossenschaft (§ 193 SGB VII); das Verbandbuch gehört auch bei Kleinigkeiten geführt.
Die Pflichten im Detail – mit den Zahlen, nach denen gefragt wird
Erste Hilfe: ein Ersthelfer reicht – bis 20 Anwesende
§ 26 DGUV Vorschrift 1 regelt die Mindestzahl: Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer. Darüber sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Entscheidend ist die Zahl der Anwesenden, nicht der Beschäftigten insgesamt – im Schichtbetrieb braucht also jede Schicht ihre Abdeckung.
Ersthelfer müssen bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet sein und werden in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet. Fehlen Mittel zur Ersten Hilfe, ist das nach der Arbeitsstättenverordnung eine Ordnungswidrigkeit.
Unfallanzeige: die Drei-Tage-Regel – zweimal
§ 193 SGB VII verlangt die Anzeige an die Berufsgenossenschaft, wenn ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem Sie vom Unfall erfahren haben. Gibt es einen Betriebsrat, unterschreibt er mit; Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sind über jede Anzeige zu informieren.
Betreuung: seit 2026 ohne feste Stunden bis 20 Beschäftigte
Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 zum 1. Januar 2026 gilt für Betriebe bis 20 Beschäftigte die Betreuung nach Anlage 1: keine festen Einsatzzeiten, sondern Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und Betreuung aus konkretem Anlass. Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig – bis 20 Wochenstunden mit 0,5. Details im Beitrag DGUV Vorschrift 2 einfach erklärt.
Sicherheitsbeauftragter: für die meisten Kleinbetriebe nicht nötig
Seit dem 29. Mai 2026 besteht die Bestellpflicht erst ab 50 Beschäftigten. Zwischen 21 und 49 nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung ausweist. Mehr dazu im Beitrag zum Sicherheitsbeauftragten.
Prüfungen: kein Arbeitsmittel ohne dokumentierte Prüfung
Die Betriebssicherheitsverordnung ist hier streng: Arbeitsmittel mit vorgeschriebener Prüfung dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüfung durchgeführt und dokumentiert wurde. Wer die Leiter mit abgelaufener Prüfung weiter nutzen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Prüffristen legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Was passiert, wenn nichts passiert?
Solange nichts passiert: nichts. Genau das ist die Falle. Beim ersten meldepflichtigen Unfall oder der ersten Besichtigung durch die Berufsgenossenschaft dreht sich die Beweislast – dann zählt nur, was dokumentiert ist. Bußgelder bis 30.000 Euro sind möglich, bei grober Fahrlässigkeit kann die BG ihre Aufwendungen persönlich zurückfordern. Was das im Detail bedeutet, lesen Sie unter Bußgelder und Haftung im Arbeitsschutz.
Für Kleinbetriebe haben wir das komplette Paket – Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, Fristen, Betreuung – ab 59 Euro netto im Monat. Das ist weniger, als eine einzige Stunde Rechtsberatung nach dem Unfall kostet.
Wo steht Ihr Betrieb gerade?
Finden Sie es in 2 Minuten heraus: Die kostenlose Arbeitsschutz-Analyse zeigt Ihnen anonym, wo Lücken bestehen. Und der DGUV-V2-Rechner verrät, welcher Betreuungsumfang für Ihren Betrieb gilt – inklusive unverbindlicher Preisschätzung. Oder Sie schildern uns Ihren Betrieb direkt im kostenlosen Erstgespräch.
Häufige Fragen zum Arbeitsschutz im Kleinbetrieb
Gilt der Arbeitsschutz auch für Minijobber und Aushilfen?
Ja, uneingeschränkt. Nur bei den Schwellenwerten der DGUV Vorschrift 2 zählen Teilzeitkräfte anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5.
Wie viele Ersthelfer braucht ein kleiner Betrieb?
Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten einen (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Die Fortbildung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.
Brauche ich einen Sicherheitsbeauftragten?
Erst ab 50 Beschäftigten zwingend. Zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung – so gilt es seit dem 29. Mai 2026.
Wann muss ich einen Arbeitsunfall melden?
Wenn die verletzte Person mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Unfallanzeige muss binnen drei Tagen nach Kenntnis bei der Berufsgenossenschaft sein (§ 193 SGB VII).
Brauche ich auch mit zwei Mitarbeitern eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ja. Die Betreuungspflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz gilt ab dem ersten Beschäftigten. Bis 20 Beschäftigte aber ohne feste Stundenzahl.
Muss die Gefährdungsbeurteilung auch im Kleinbetrieb schriftlich sein?
Ja. Die frühere Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten wurde mit dem Gesetz vom 19. Oktober 2013 gestrichen. Seitdem gilt die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG ab dem ersten Beschäftigten.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: Arbeitsschutzgesetz, § 26 DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 2 (Fassung 2026), § 22 und § 193 SGB VII, Betriebssicherheitsverordnung. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.