Die DGUV Vorschrift 2 legt fest, wie viele Stunden sicherheitstechnische und betriebsärztliche Grundbetreuung Ihrem Betrieb pro Jahr zustehen. Geben Sie zwei Werte ein – den Rest rechnen wir.
Berechnung nach DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 (Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten): Gruppe I = 2,5 Std., Gruppe II = 1,5 Std., Gruppe III = 0,5 Std. je beschäftigter Person und Jahr. Hinzu kommt der betriebsspezifische Teil der Betreuung. Angaben ohne Gewähr – die verbindliche Einstufung richtet sich nach dem WZ-Kode Ihres Betriebs. Die Preisschätzung ist unverbindlich (netto zzgl. USt.) und wird im Erstgespräch konkretisiert.
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Was die DGUV Vorschrift 2 verlangt
Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss sich betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreuen lassen – das steht im Arbeitssicherheitsgesetz. Wie viel Betreuung nötig ist, regelt die Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 2" Ihrer Berufsgenossenschaft. Sie unterscheidet zwei Bausteine:
- Grundbetreuung – der feste Sockel, der sich aus Betriebsgröße und Gefährdungsgruppe errechnet. Das ist der Wert, den der Rechner oben ausgibt.
- Betriebsspezifische Betreuung – der variable Teil für alles, was in Ihrem Betrieb gerade ansteht: neue Maschinen, Umbauten, Gefahrstoffe, häufige Unfälle, psychische Belastung. Dieser Teil wird gemeinsam ermittelt und kommt zur Grundbetreuung hinzu.
Neu seit 1. Januar 2026: die Schwelle liegt bei 20 Beschäftigten
Die DGUV Vorschrift 2 wurde neu gefasst (Fassung vom 29. November 2024). Die wichtigste Änderung für kleine Betriebe: Die Grenze zwischen Klein- und Regelbetreuung ist von 10 auf 20 Beschäftigte gestiegen.
- Bis 20 Beschäftigte (Anlage 1): keine festen Einsatzzeiten mehr. Die Grundbetreuung besteht aus der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogener Betreuung.
- Mehr als 20 Beschäftigte (Anlage 2): feste Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe – die Rechnung oben.
- 21 bis 50 Beschäftigte: alternativ das Unternehmermodell, wenn Sie als Unternehmer aktiv eingebunden sind und sich entsprechend fortbilden.
Wenn Sie also bisher mit „ab 11 Beschäftigten brauche ich feste Betreuungsstunden" gerechnet haben: Das gilt so nicht mehr. Viele Betriebe zwischen 11 und 20 Beschäftigten sind seit 2026 deutlich flexibler aufgestellt.
Die drei Betreuungsgruppen
In welche Gruppe Ihr Betrieb fällt, richtet sich nach der Gefährdung Ihrer Tätigkeiten – zugeordnet über den Wirtschaftszweig (WZ-Code). Die Einsatzzeiten sind auch nach der Neufassung unverändert:
- Gruppe I – 2,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr: hohe Gefährdung, z. B. Bauwirtschaft, Metallverarbeitung, Chemie
- Gruppe II – 1,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr: mittlere Gefährdung, z. B. Produktion, Handwerk, Logistik
- Gruppe III – 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr: geringe Gefährdung, z. B. Büro, Verwaltung, Handel
Diese Stunden sind die Summe für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Beide müssen jeweils einen Mindestanteil übernehmen – nach der Neufassung einheitlich 20 Prozent. Wie der Rest aufgeteilt wird, legen Sie gemeinsam mit den Betreuenden fest.
Ein Rechenbeispiel
Ein Logistikbetrieb mit 40 Beschäftigten, Betreuungsgruppe II:
40 Beschäftigte × 1,5 Stunden = 60 Stunden Grundbetreuung pro Jahr. Davon entfallen mindestens 20 % auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit und mindestens 20 % auf die Betriebsärztin. Dazu kommt der betriebsspezifische Teil – bei einem Betrieb mit Staplerverkehr, Regalanlagen und Schichtarbeit durchaus noch einmal eine ähnliche Größenordnung.
Teilzeitkräfte richtig zählen
Hier rechnen viele Betriebe falsch. Für den Schwellenwert (also die Frage, ob Sie über oder unter 20 Beschäftigten liegen) zählen Teilzeitkräfte nicht voll:
- bis 20 Wochenstunden → zählt 0,5
- mehr als 20 bis 30 Wochenstunden → zählt 0,75
- mehr als 30 Wochenstunden → zählt 1,0
Zugrunde zu legen sind jährliche Durchschnittszahlen. Ein Betrieb mit 18 Vollzeit- und 6 Halbtagskräften kommt damit auf 21 – und liegt knapp in der Regelbetreuung.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt die DGUV Vorschrift 2?
Die Betreuungspflicht selbst gilt ab dem ersten Beschäftigten. Was sich nach der Betriebsgröße richtet, ist nur der Umfang: bis 20 Beschäftigte die Regelbetreuung nach Anlage 1 ohne feste Stunden, darüber die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit festen Einsatzzeiten.
Wie berechne ich den Betreuungsumfang?
Zahl der Beschäftigten multipliziert mit dem Stundenwert Ihrer Betreuungsgruppe (2,5 / 1,5 / 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr). Das Ergebnis ist die Grundbetreuung für Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft zusammen; der betriebsspezifische Teil kommt hinzu.
Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?
Die Grundbetreuung ist der feste, berechenbare Sockel. Die betriebsspezifische Betreuung deckt den tatsächlichen Bedarf ab – etwa neue Anlagen, Gefahrstoffe, Umbauten oder auffällige Unfallzahlen. Sie wird gemeinsam ermittelt und regelmäßig überprüft.
Was passiert, wenn ich keine Betreuung habe?
Fehlende betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung ist ein Verstoß gegen das Arbeitssicherheitsgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift. Die Berufsgenossenschaft kann dies bei einer Besichtigung beanstanden und Maßnahmen anordnen; im Schadensfall stellt sich zusätzlich die Haftungsfrage.
Zählen Auszubildende und Aushilfen mit?
Ja. Maßgeblich sind die jährlichen Durchschnittszahlen der Beschäftigten; Teilzeitkräfte werden für den Schwellenwert anteilig mit 0,5 / 0,75 / 1,0 gewichtet.
Stand: September 2026. Grundlage: DGUV Vorschrift 2 in der Fassung vom 29. November 2024 (Anlagen 1 und 2) sowie das Arbeitssicherheitsgesetz. Maßgeblich ist immer die Fassung Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft. Dieser Rechner liefert eine Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.